Antwort
Scheinselbständige sind Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit tatsächlich aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine selbständige Tätigkeit weisungsgebunden ist und der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht selbständig bestimmt werden kann. Gibt es also Vorgesetzte die Arbeitsanweisungen erteilen und Dienstpläne die Ihren Arbeitslauf bestimmen, könnte eine persönliche Abhängigkeit und tatsächlich ein Arbeitsverhältnis gemäß § 611a BGB vorliegen.
Für eine Statusfeststellung, d. h. Feststellung einer evtl. überwiegenden Arbeitnehmertätigkeit oder einer selbständigen Tätigkeit, sind die Sozialversicherungsträger, wie die gesetzlichen Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Ein Antrag auf Feststellung Ihres Status kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.
Falls Sie hauptberuflich selbstständig tätig sind, können sie sich freiwillig weiter versichern bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, der Beitragssatz beträgt 14,6 % (ermäßigt 14 % ohne Krankengeldanspruch) zuzüglich des Zusatzbeitrags Ihrer Krankenversicherung. Der konkrete Betrag richtet sich nach Ihren Einnahmen. Weitere Informationen diesbezüglich, finden Sie in der Rubrik Krankenversicherung.
Der Einkommensteuerbetrag richtet sich nach dem zu erwartenden Gewinn (wird im Rahmen der steuerlichen Erfassung vermerkt). Für weitere Informationen können Sie sich an das örtliche Finanzamt wenden.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Mai 2019
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