Antwort
Die Bedenken des Steuerberaters sind durchaus berechtigt. Grundsätzlich wäre natürlich jede „Phase" der Geschäftsbeziehung für sich zu beurteilen. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob und in weit sich eine grundsätzlich identische Tätigkeit tatsächlich so weit verändert, dass sie zunächst als selbständige Tätigkeit, dann als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und schließlich erneut als selbständige Tätigkeit eingestuft werden könnte. Dies gilt umso mehr, wenn diese Tätigkeiten zeitlich parallel ausgeübt werden.
Ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, hängt von tatsächlichen Verhältnissen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Kriterien zur Abgrenzung von einer selbständigen Tätigkeit zu einer abhängigen Beschäftigung sind zum Beispiel in wie weit eine Weisungsgebundenheit durch den Auftraggeber hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung besteht. Werden Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel des Auftraggebers genutzt und wie ist die Auftragnehmerin in den Arbeitsbetrieb eingebunden. Auf eine Selbständigkeit deutete es hingegen hin, wenn die Auftragnehmerin selbst ein wirtschaftliches Risiko trägt, indem sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel einbringt oder Eigenwerbung betreibt.
Insofern empfiehlt es sich (unabhängig von der aktuellen Vertragsgestaltung) den sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen eines Clearingverfahrens verbindlich feststellen zu lassen. Auf diese könne Sie auch das Risiko späterer Beitragsforderungen in Folge von Betriebsprüfungen vermeiden. Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand:
Juli 2020