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Unternehmerische Start- und Testphase: Risiko Scheinselbständigkeit?

Frage

Ich arbeite 20 Stunden die Woche als festangestellte Biologin im Homeoffice. Nun möchte ich versuchen, mir ein weiteres Standbein aufzubauen und über eine selbständige Nebentätigkeit umweltpädagogische Veranstaltungen in Schulen/Kitas/Krippen anbieten, die Eltern bei Interesse buchen können. Nun hadere ich aber noch damit, wie schnell und ob es sich ergeben wird, von mehreren Auftraggebern gebucht zu werden, so dass keine Scheinselbständigkeit entsteht. Gibt es da irgendwelche Fristen, innerhalb derer man quasi ausprobieren kann, in wie fern das Konzept funktioniert?

Antwort

Bei der von Ihnen beschrieben Tätigkeit dürfte es sich um eine lehrende Tätigkeit handeln, für die auch für Selbständige kraft Gesetz grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Hierbei ist der Begriff der Lehrtätigkeit sehr weit gefasst und umfasst nicht nur das klassische Unterrichten an Schulen und Universitäten, sondern jegliches vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Eine Probezeit ist hierbei nicht vorgesehen, jedoch tritt die Versicherungspflicht nur dann ein, wenn Sie diese Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausüben, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn mehr als 450 Euro beträgt.

Die Versicherungspflicht würde auch dann nicht eintreten, wenn Sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit selbst einen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.

Hinweis hierzu:
Die Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber ist nachrangig gegenüber der Versicherungspflicht für selbständig Lehrende. Sie käme demnach zur dann ggf. zum Tragen, wenn es sich hierbei nicht um eine Lehrtätigkeit handelt, wonach ich aber nach Ihrer Schilderung nicht ausgehen würde. Weiterführende Informationen über die Versicherungspflicht Selbständiger finden Sie in dieser Broschüre.

Hinsichtlich der Frage nach einer ggf. bestehenden Scheinselbständigkeit ist es grundsätzlich nicht entscheidend, ob Sie einen oder mehrere Auftraggeber haben. Vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend, unter denen diese Tätigkeit ausüben. Kriterien zur Abgrenzung von einer selbständigen Tätigkeit zu einer abhängigen Beschäftigung sind zum Beispiel in wie weit eine Weisungsgebundenheit durch den Auftraggeber hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung für Sie besteht oder in wie weit Sie ggf. in den Arbeitsbetrieb der Kita, Schule oder Krippe eingebunden sind. Auf eine Selbständigkeit deutet es hingegen hin, wenn Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, indem Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel einbringen oder Eigenwerbung betreiben. Sofern Sie hiernach noch begründete Zweifel daran haben, ob Sie dann tatsächlich selbständig wären, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Es können jedoch nur konkrete, also tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnisse beurteilt werden. Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier. Sie können den Antrag auch (papierlos) online stellen.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2020

Tipps der Redaktion:

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