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Tätigkeit als Promoter: Scheinselbständigkeit?

Frage

Mein Sohn möchte bei einer Agentur als Promoter bzw. als Verkäufer arbeiten. Die Agentur wird ihn bezahlen und er soll an einem festen Arbeitsort und bestimmten Tagen dorthin. Er soll ein Kleingewerbe anmelden. Handelt es sich hierbei um eine Scheinselbständigkeit, da ihm Ort und Tage vorgeschrieben werden?

Antwort

Da diese Berufsbezeichnungen im Bereich der so genannten „Verkaufsförderung“ nicht typisierend einheitlich verwandt werden, sondern im Einzelfall unterschiedlichste Tätigkeitsfelder umfassen können, sagt die Berufsbezeichnung für sich nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status aus. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat daher nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, wonach im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf die vertraglichen Regelungen und insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit abzustellen ist, das heißt es kommt auf die Verhältnisse im Einzelfall an.

Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Scheinselbständigkeit, tatsächlich also einer abhängigen Beschäftigung, kommt es darauf an, in wie weit eine Eingliederung in den Betrieb hinsichtlich Arbeitszeit und Ort erfolgt, und ob ein wirtschaftliches Risiko getragen wird oder ob ggf. Arbeitsmittel bereitgestellt werden. Bei Promotoren kann es zudem auch von Bedeutung sein, ob lediglich eine erfolgsabhängige Provision oder ein Mindesthonorar bzw. ein pauschaler Aufwendungsersatz gezahlt werden. Entscheidend ist jedoch auch dann, ob sonstige Vorgaben zu Arbeitszeit und Ort erfolgen.

Nach Ihrer Schilderung sind Zweifel an einer echten Selbständigkeit durchaus berechtigt.

Um Gewissheit zu erhalten, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Online finden Sie nähere Informationen und den Antragvordruck.

Sofern jedoch im Ergebnis tatsächlich eine Selbständigkeit vorliegen würde, wäre „im zweiten Schritt“ zu prüfen, ob Ihr Sohn dann zu den Selbständigen gehört, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Dies wäre der Fall, wenn er diese Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausübt. Er ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Die Versicherungspflicht würde als Selbständiger mit einem Auftraggeber hingegen nicht eintreten, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn er selbst im Rahmen der Selbständigkeit mindestens ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigt, wobei Letzteres bei dieser Art von Tätigkeit eher unwahrscheinlich sein dürfte.

Besteht hiernach als Selbständiger mit einem Auftraggeber und einem steuerrechtlichen Gewinn über 450 Euro Versicherungspflicht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung - auch bei der Beantragung der Statusfeststellung - benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
August 2018

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