Antwort
Für die Beurteilung, ob es sich bei der Tätigkeit der „Betreuerinnen“ um eine selbständige Tätigkeit oder um eine „Scheinselbständigkeit“, d.h. tatsächlich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, sind in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend, unter denen diese Tätigkeit ausgeübt wird. Dass die Damen ein Gewerbe angemeldet haben, bedeutet nicht automatisch, dass sie tatsächlich selbständig handeln. Selbst die vertraglichen Vereinbarungen mit Ihnen haben hierbei nur eine untergeordnete Bedeutung, wenn die realen Verhältnisse auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Kriterien zur Abgrenzung sind zum Beispiel eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung sowie die Eingliederung in den Arbeitsbetrieb. Darüber hinaus kann es auf eine Selbständigkeit hindeuten, wenn die „Betreuerinnen“ selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen indem sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel einbringen oder Eigenwerbung betreiben.
Letztendlich entscheidet das Gesamtbild dieser Geschäftsbeziehung darüber, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht und Sie somit Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Angestellten – auch rückwirkend – zu entrichten haben.
Viel tun können Sie jetzt nicht mehr, außer zu versuchen, anhand der o.g. Kriterien zu beweisen, dass die Betreuerinnen tatsächlich selbständig tätig sind. Sollte dies nicht gelingen, könnten Sie lediglich die Geschäftsbeziehung für die Zukunft entsprechend der aus der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse tatsächlich anders gestalten.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2018
Tipps der Redaktion: