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Risiko Scheinselbständigkeit auch für UG?

Frage

Ich bin gerade dabei mich selbständig zu machen im Bereich Marketing-/IT-Beratung. Gerade im IT-Bereich ist das Thema Scheinselbständigkeit sehr groß (führt zur Unsicherheit auf beiden Seiten). Nun überlege ich, ob ich als Freiberufler arbeiten soll oder eine UG gründen soll. Kann ich mit einer UG als juristischer Person überhaupt scheinselbständig sein oder können nur natürliche Personen scheinselbständig sein?

Antwort

Für die Beurteilung, ob hier eine Scheinselbständigkeit, d.h. real also ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, werden die üblichen Abgrenzungskriterien gegenüber einer freiberuflichen Tätigkeit herangezogen.

Hierbei ist persönliche Abhängigkeit vom Auftraggeber zu beurteilen, die sich u.a. am Direktionsrecht hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstigen Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit bemisst.

Selbständig ist hingegen im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann.

Zu typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehört u. a., dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung - statt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht werden - sowie die eigenständige Entscheidung über

  • Einkaufs- und Verkaufspreise,
  • Warenbezug,
  • Einstellung von Personal,
  • Einsatz von Kapital und Maschinen,
  • die Zahlungsweise der Kunden (z. B. sofortige Barzahlung, Stundungsmöglichkeit, Einräumung von Rabatten),
  • Art und Umfang der Kundenakquisition,
  • Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z. B. Benutzung eigener Briefköpfe).

Entscheidend sind in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse unter denen Sie die Tätigkeit für den Auftraggeber ausführen.

Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass eine Unternehmergesellschaft als juristische Person nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen kann, sofern es sich aber um eine Ein-Personen-UG handelt, kann hierdurch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht umgangen werden. Man würde auch hier - unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform - die Tätigkeit von Ihnen als Person nach den oben beschriebenen Kriterien prüfen.

Soweit zu der beschriebenen Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das weitere Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Sie finden hier nähere Informationen und den Antragvordruck.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung - auch bei der Beantragung der Statusfeststellung - benötigen, könnten Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Juli 2018

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