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Osteopathie und Physiotherapie in Dritt-Praxis anbieten: scheinselbständig?

Frage

Ich bin hauptberuflich als selbständiger Heilpraktiker, Osteopath und Physiotherapeut ohne Kassenzulassung tätig. Ich verfüge dafür über eine von mir angemietete Praxis ohne Angestellte. Früher habe ich in meiner damaligen Tätigkeit als angestellter Physiotherapeut gearbeitet. Als ich dieses Arbeitsverhältnis in dieser Praxis gekündigt hatte, haben mich seither viele Patienten (GKV) kontaktiert und gefragt, ob ich Sie weiterbehandeln könnte. Wegen der fehlenden GKV-Zulassung habe ich in einer ortsnahen Physiotherapie-Praxis angefragt, ob ich diese durch eine selbständige Terminierung als freier Mitarbeiter behandeln könnte. Dieses mache ich jetzt seit fünf Monaten. Jetzt bin ich ein wenig verunsichert wegen der Gefahr der Scheinselbständigkeit.

Antwort

Ihre Zweifel sind durchaus begründet, lassen sich aber ohne Kenntnis der genauen Verhältnisse weder bestätigen, noch aus der Welt schaffen. Zwar sprechen sowohl die eigene Praxis und somit das wirtschaftliche Risiko, als auch eine eigenständige Terminplanung für eine Selbständigkeit, die Vermittlung der Patienten und eine gewisse Abhängigkeit von der anderen Praxis könnten hingegen für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Zudem könnte sich bei genauer Betrachtung der realen Verhältnisse der Geschäftsbeziehung ein anderes Gesamtbild ergeben.

Um Gewissheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status zu erhalten, empfehlen wir Ihnen ein Statusfeststellungsverfahren (Clearingverfahren) durchzuführen. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html

Ferner möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass sowohl selbständige Physiotherapeuten, als auch Selbständige, die überwiegend von einem Auftraggeber abhängig sind, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Zur Erläuterung hierzu ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html

Zudem besteht auch für versicherungspflichtige Selbständige die Verpflichtung, eine solche Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2018

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