Antwort
Tatsächlich ist es hierbei ohne Bedeutung, wie viele Kunden der Künstler selbst hat. Entscheidend sind lediglich die Gegebenheiten Ihrer gegenseitigen Geschäftsbeziehung.
Bei einer sog. Scheinselbständigkeit handelt es sich eben nicht um eine Selbständigkeit, sondern um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. In diesem Fall müsste Sie der Arbeitgeber, in diesem Fall also der Künstler, bei der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) anmelden und es besteht dann grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, wären z.B. ein Weisungsrecht Ihres Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung oder wenn Sie für diese Tätigkeit seine Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel nutzen. Ist dies nicht der Fall und sind Sie diesbezüglich frei in der Gestaltung, spricht dies zunächst einmal für eine Selbständigkeit. Ferner würde es auf eine Selbständigkeit hindeuten, wenn Sie das wirtschaftliche Risiko tragen, d.h. wenn Sie eigenes Kapital und Betriebsmittel einsetzen.
Bestehen hiernach noch Zweifel, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und Antragvordruck.
Liegt eine selbständige Tätigkeit vor, ist jedoch in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Versicherungspflichtig sind u.a. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten „Betriebseinnahmen“ allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht.
Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt. Sofern aufgrund dessen dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt dann die Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Zur Erläuterung hierzu ein Link zu einer weiterführenden Broschüre.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung beim Antrag auf Statusfeststellung, können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufzusuchen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Juli 2019
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