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Nebenberuflicher Karrierecoach: Risiko Scheinselbständigkeit?

Frage

Ich bin fest angestellte Personalberaterin - also sozialversichert. Nun möchte ich nebenberuflich als Karrierecoach/ Outplacement-Beraterin arbeiten. Aus den anderen Beiträgen habe ich für mich schon so weit klären können, dass wahrscheinlich der Status als „beratender Betriebswirt“ sinnvoll wäre und ich mir wohl besser „Karriereberatung“ als Coaching auf die Fahnen schreibe. Entfällt als Freiberufler die Problematik der Scheinselbständigkeit? Weil er ja per Definition weisungsungebunden ist? Kann ich gleichzeitig Freiberufler und Kleinunternehmer sein und damit nicht umsatzsteuerpflichtig? Und schließlich: Muss ich vor Aufnahme dieser Tätigkeit dies dem Finanzamt melden oder geht das rückwirkend mit der ESt-Erklärung im nächsten Jahr?

Antwort

Das Problem der Scheinselbstständigkeit stellt sich insbesondere auch für Freiberufler/innen. Lesen Sie zur „Scheinselbstständigkeit“ im BMWi-Existenzgründungsportal.

Die „Kleinunternehmerregelung“ ist ein rein umsatzsteuerrechtliches Thema und gilt damit für Freiberufler und Gewerbetreibende gleichermaßen. Werden die in § 19 UStG genannten Umsatzgrenzen nicht überschritten, so kann ein/e Freiberufler/in ein sog. Kleinunternehmen führen. Lesen Sie mehr zur Kleinunternehmerregelung.

Grundsätzlich muss jede freiberufliche Tätigkeit mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beim Finanzamt angemeldet werden. Bei Nebenerwerbsgründungen verzichten die Finanzämter jedoch nicht selten auf eine förmliche Anmeldung und lassen es ausreichen, wenn die Einnahmen im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Nehmen Sie am besten Kontakt mit Ihrem Finanzamt auf und klären Sie deren „Gewohnheiten“.

Informationen zum beratenden Betriebswirt finden Sie in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53  KB).

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
www.ifb.uni-erlangen.de
Februar 2020

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