Antwort
Die von Ihnen geschilderten Konstellationen können nicht allgemeingültig beantwortet werden und bedürfen in jedem Fall einer Beurteilung im Einzelfall.
Nach Ihrer Schilderung soll entweder die gleiche oder eine offenbar ähnliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses und parallel als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden oder aber alternativ eine Tätigkeit, die zuvor im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde, künftig als Selbständigkeit weitergeführt werden. Beides ist mit Blick auf die Problematik der so genannten "Scheinselbständigkeit" aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht äußerst kritisch zu sehen!
Gesetzt den Fall, die beiden Tätigkeiten ließen sich tatsächlich hinsichtlich Betriebszweck und -organisation hinreichend unterscheiden, würde die Prüfung, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbständige Tätigkeit handelt getrennt für beide Tätigkeiten vorgenommen. Aber auch wenn der Minijob aufgegeben wird, wäre zu prüfen, ob es sich bei dieser Tätigkeit tatsächlich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt oder ob doch eher ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Bei dieser Prüfung kommt es nicht primär auf die Vertragsgestaltung, sondern in erster Linie auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung d.h. auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Kriterium zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (d.h. versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer) und Selbständigkeit ist die Eingliederung in einen Betrieb, das heißt eine Bindung an die Art und den Ort der Arbeitsausführung. Auch die vertragliche Unterstellung in das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Außerdem wird von Arbeitnehmern - im Gegensatz zu Selbständigen - kein unternehmerisches Risiko (z.B. Verlust des eingesetzten Kapitals oder eigener Arbeitsmittel) getragen. Andererseits ist die Rechtsfigur eines "Freien Mitarbeiters" seit langem bekannt, der zwar langfristig für einen Auftraggeber eingesetzt werden kann, aber dieser persönlichen Abhängigkeit gerade nicht unterliegt. Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, empfehle ich Ihnen eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. (Suche unter):
www.deutsche-rentenversicherung.de
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2015