Antwort
Die Mitarbeit eines BGB-Gesellschafters im Geschäftsbetrieb vollzieht sich nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn er persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Bei der Beurteilung dieser Haftungsprinzipien kommt es ausschließlich auf das Außenverhältnis an. Maßgebend ist also, ob der Gesellschafter für Außenstehende erkennbar als Gesellschafter und Unternehmer in Erscheinung tritt (Außengesellschaft). Aus der nach außen erkennbaren Mitunternehmerstellung des Gesellschafters folgt seine persönliche unbeschränkte Haftung; weshalb er kein versicherungspflichtig Beschäftigter der Gesellschaft sein kann.
Tritt der Gesellschafter hingegen für Außenstehende nicht in Erscheinung (Innengesellschaft), bestehen gesellschaftsrechtliche Beziehungen nur im Innenverhältnis. Der mitarbeitende Gesellschafter ist kein persönlich haftender Mitunternehmer, sondern nur stiller Teilhaber. Das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist hierbei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der rein wirtschaftliche Einfluss als stiller Teilhaber ist rechtlich nicht messbar und scheidet bei der Beurteilung aus.
Soweit hiernach noch Zweifel bestehen, empfehlen wir eine Statusfeststellung (Clearingverfahren). Nähere Informationen und den Antragvordruck zum Statusfeststellungverfahren finden Sie online.
Sofern Sie weitere Fragen hierzu haben, können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen zur Altersvorsorge finden Sie online.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2019
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