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Geschäftsführender Gesellschafter einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft: scheinselbständig?

Frage

Ich bin momentan als freischaffender Theaterpädagoge tätig und möchte zusätzlich noch eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft in diesem Bereich gründen. Ich würde dort als geschäftsführender Gesellschafter auftreten (Ein-Mann-gUG). Bei diesem Vorhaben bin ich mir unsicher, welche Rolle der Begriff der "Scheinselbständigkeit" spielt. Existiert überhaupt eine Scheinselbständigkeit, wenn ich nur für die gUG arbeite? Es könnte ja sein, dass die Aufträge aus der freischaffenden Tätigkeit über längeren Zeitraum ausbleiben. Als geschäftsführender Gesellschafter müsste ich aber die Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit erfüllen, auch wenn ich nur für ein und denselben Auftraggeber arbeite, nämlich die gUG. Spielt der "Dienstvertrag eines selbstständig Tätigen" in diesem Fall auch eine Rolle bzw. welche überhaupt?

Antwort

Zunächst muss die Frage beantwortet werden, ob es sich bei der Tätigkeit als Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (UG) um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbständige Tätigkeit handelt. Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich um eine Sonderform (Variante) der GmbH, auf die alle Vorschriften des GmbH Gesetzes ohne weiteres anzuwenden sind (Ausnahme § 5a GmbHG). So richtet sich auch die Beurteilung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status grundsätzlich nach den Kriterien, wie sie für Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH gelten. Hierbei ist es von wesentlicher Bedeutung, ob Sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen können, wofür neben den Anteilsverhältnissen aber auch die tatsächlichen Verhältnisse heranzuziehen sind. Solange Sie alleiniger Geschäftsführer und Anteilseigner der UG sind, besteht zumindest im Innenverhältnis kein Zweifel an Ihrer Stellung als Selbständiger, da eine "Selbstanstellung" als abhängig Beschäftigter Ihrer UG in dieser Konstellation nicht möglich ist.

In Bezug auf eine etwaige "Scheinselbständigkeit" sind aber in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse kritisch zu hinterfragen, unter denen Sie die Leistung für Ihren Auftraggeber erbringen. Sofern hier die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen, kann weder die Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft noch der Abschluss eines Dienstvertrages zur Umgehung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses führen. Da ein Arbeitnehmer - anders als ein Arbeitgeber - ausschließlich eine natürliche Person sein kann, würde die Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft sozialversicherungsrechtlich tatsächlich ins leere gehen.

Ein Kriterium zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (d.h. versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer) und Selbständigkeit ist die Eingliederung in einen Betrieb, das heißt eine Bindung an Art, Ort und Zeit der Arbeitsausführung. Die vertragliche Unterstellung in das Weisungsrecht des Auftraggebers kann auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Andererseits ist die Rechtsfigur eines "Freien Mitarbeiters" seit langem bekannt, der zwar langfristig für einen Auftraggeber eingesetzt werden kann aber dieser persönlichen Abhängigkeit gerade nicht unterliegt. Hierbei kommt es nicht nur auf die Vertragsgestaltung, sondern - wie gesagt - auf die tatsächlichen Verhältnisse an, deren Beurteilung im Einzelfall ausschlaggebend sein kann.

Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir Ihnen tatsächlich die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Eine solche Statusfeststellung ist auch vor Gründung der UG möglich. Es müssen jedoch klare und eindeutige Angaben zu der beabsichtigten Tätigkeit bzw. Geschäftsbeziehung gemacht werden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Sofern sich für Sie der Status einer Selbständigen bestätigt, wäre zu prüfen, ob kraft Gesetzes die Versicherungspflicht für Selbständige besteht.

Bei einer freiberuflichen Tätigkeit als Pädagogin handelt es sich um eine Lehrtätigkeit, die grundsätzlich zur Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (nur) in der gesetzlichen Rentenversicherung führen würde. Im Hinblick auf die Einkommenshöhe wäre allerdings zu prüfen, ob Geringfügigkeit vorliegt. Geringfügig entlohnt ist eine Tätigkeit, bei der Arbeitseinkommen (dies ist der im Sinne des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn) in Höhe von nicht mehr als 450 Euro monatlich erzielt wird. Soweit das Arbeitseinkommen aus der Lehrtätigkeit unter der Grenze von 450 Euro je Monat liegt, besteht wegen Geringfügigkeit in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hierzu ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Für weitere Fragen und sofern Sie Hilfe bei der Einleitung der Statusfeststellung benötigen, stehen Ihnen unsere Auskunfts- und Beratungsstellen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin. (Suche unter): www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2014

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