Antwort
Grundsätzlich spricht weder die Mitbegründung der Gesellschaft noch eine „gute Bezahlung“ gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Mitarbeit eines GbR-Gesellschafters im Geschäftsbetrieb vollzieht sich hingegen nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn er persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Bei der Beurteilung dieser Haftungsprinzipien kommt es ausschließlich auf das Außenverhältnis an. Maßgebend ist, ob der Gesellschafter für Außenstehende erkennbar als Gesellschafter und Unternehmer in Erscheinung tritt.
Ist dies nicht der Fall, bestehen gesellschaftsrechtliche Beziehungen nur im Innenverhältnis und das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Gesellschaft ist nicht ausgeschlossen.
Um Rechtssicherheit zu erlangen, empfehle ich ein Statusfeststellungsverfahren (Clearingverfahren) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie auf der DRV-Webseite.
Ein Statusfeststellungsverfahren ist jedoch nicht möglich, wenn bereits eine Entscheidung im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch die Einzugsstelle getroffen wurde bzw. ein Verfahren darüber bereits anhängig ist.
Sofern Sie weitere Fragen hierzu haben oder Unterstützung beim Antrag auf Statusfeststellung benötigen, können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2019