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Für einen Auftraggeber tätig: scheinselbständig?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich beziehe seit zwei Jahren eine Regelaltersrente. Beim Finanzamt habe ich vor einem halben Jahr eine selbständige Tätigkeit angemeldet. Ich rechne damit, dass meine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in diesem Jahr 6.000 Euro übersteigen werden. Aktuell arbeite ich nur für einen Auftraggeber. Ergibt sich daraus das Risiko, dass meine Tätigkeit als scheinselbständig eingestuft werden könnte? Weder für mich noch für meinen Auftraggeber kommt ein anderes Vertragsverhältnis in Frage.

Antwort

Die Frage des Bestehens einer Versicherungspflicht für Selbständige, die im Wesentlichen und dauerhaft für einen Auftraggeber tätig sind und keine rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, kann Sie nicht mehr „treffen“, da der Bezug der Regelaltersrente Versicherungsfreiheit auslöst.

Der von Ihnen genannte Begriff der Scheinselbständigkeit hat jedoch damit nichts zu tun, da es hierbei um die Frage geht, ob Sie selber das wirtschaftliche Risiko für Ihre Tätigkeit tragen. Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann. Zu typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehört u.a., dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, statt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht werden, sowie die eigenständige Entscheidung über

  • Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug,
  • Einstellung von Personal,
  • Einsatz von Kapital und Maschinen,
  • die Zahlungsweise der Kunden (z.B. sofortige Barzahlung, Stundungsmöglichkeit, Einräumung von Rabatten),
  • Art und Umfang der Kundenakquisition,
  • Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z.B. Benutzung eigener Briefköpfe).

Da Sie zu der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit keine weiteren Angaben gemacht wurden, empfiehlt sich bei Zweifel an der Selbständigkeit eine Statusfeststellung (Clearingverfahren) durchführen lassen, für die die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Auf diese Weise können Sie - aber in erster Linie der für eine etwaige Beitragszahlung haftende Auftraggeber - das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden (das Verwaltungsverfahren ist kostenfrei). Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/04_scheinselbstaendigkeit_personen_mit_einem_auftraggeber.html

Soweit noch weitere Fragen bestehen, sollten Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen, da in einem Beratungsgespräch direkter auf Einzelheiten eingegangen werden kann. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin. Suche unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2018

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