Antwort
Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben Sie zutreffend beschrieben. Selbständige sind kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber tätig sind. Eine Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber liegt vor, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen allein aus der Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber beziehen.
Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als (seit Januar 2024) 538 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit selbst eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründerinnen und Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren – allerdings nur für die Zukunft – beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes), eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.
Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre.
Sollten Sie diesbezüglich bei Ihrem Rentenversicherungsträger nachfragen, kann dieser die Beiträge rückwirkend für vier Jahre fordern, die dann unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze parallel zu den bereits aufgrund der abhängigen Beschäftigung gezahlten Pflichtbeiträgen von Ihnen zu entrichten wären.
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand:
Juli 2020