Navigation

Für einen Auftraggeber tätig: nachträglich pflichtversichern?

Frage

Ich habe erst im Nachhinein bemerkt, dass ich möglicherweise 2016 und 2017 hätte als Selbständige pflichtversichert sein sollen (Künstlervermittlung). Ich war nicht weisungsgebunden oder in die Firma eingebunden, hatte aber beide Jahre mehr als 5/6 Einkommen von dem gleichen Kunden sesshaft im Ausland. Von 2016 bis 2019 war ich außerdem hauptberuflich angestellt. Nun frage ich mich, ob ich das nachträglich noch melden soll und wenn ja, was mich erwartet. Ich habe gelesen, es hätte die Möglichkeit gegeben, eine Freistellung für die ersten 3 Jahre zu beantragen. Ist das auch nachträglich noch möglich?

Antwort

Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben Sie zutreffend beschrieben. Selbständige sind kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber tätig sind. Eine Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber liegt vor, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen allein aus der Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber beziehen.

Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als (seit Januar 2024) 538 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit selbst eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründerinnen und Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren – allerdings nur für die Zukunft – beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes), eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.

Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre.

Sollten Sie diesbezüglich bei Ihrem Rentenversicherungsträger nachfragen, kann dieser die Beiträge rückwirkend für vier Jahre fordern, die dann unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze parallel zu den bereits aufgrund der abhängigen Beschäftigung gezahlten Pflichtbeiträgen von Ihnen zu entrichten wären.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
Juli 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben