Antwort
Grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber einen Werkvertrag mit Ihnen schließen, allerdings ist Ihr Status von den Umständen im Einzelfall abhängig. Im Regelfall werden alle Tätigkeiten, die für einen Arbeitgeber/Auftraggeber durchgeführt werden, zusammengerechnet und es liegt eine gemischte Tätigkeit vor. Zur Sicherheit beider Vertragspartner, kann ein „Statusfeststellungsverfahren“ durch die Deutsche Rentenversicherung Bund eingeleitet werden. Getrennt voneinander wird dann festgestellt, ob der Arbeitgeber/Auftraggeber u.a. sein Weisungsrecht auch für den selbständigen Teil des Vertrages ausübt. Der Rententräger entscheidet letztendlich, ob eine selbständige Tätigkeit neben der abhängigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber/Auftraggeber existiert.
Die Definition einer abhängigen Beschäftigung wurde im § 611a BGB formuliert. Nachfolgend haben wir Ihnen den Paragraph eingefügt:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 611a Arbeitsvertrag
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2019
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