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Freelancer or with only one customer?

Frage

Can a freelancer or a "Freier Beruf" have only one customer? I\'m a EU-citizen working as online community manager for a company based in USA. Before I worked in their offices in San Francisco, but I just relocated to a city in Germany. I\'m keeping my job working remotely, still paying my taxes in USA. Since this company has no subsidiary in Germany, I\'m thinking of becoming a self-employed here and invoice them regularly. I wouldn\'t have other customers since I already have this full time job.

Antwort

Grundsätzlich ist es möglich, auch als Selbständige(r) nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Ob es sich hierbei um tatsächlich um eine freiberufliche Tätigkeit oder eher um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, wäre an Hand der konkreten Ausgestaltung dieser Geschäftsbeziehung zu prüfen. Sofern Ihnen gegenüber ein gewisses Weisungsrecht bezüglich der Art der Arbeitsverrichtung oder zu Arbeitsort und Zeit besteht, deutet dies auf eine abhängige Beschäftigung hin. Auch der Einsatz von Kapital oder Arbeitsmitteln, mit dem Sie ggf. ein wirtschaftliches Risiko tragen, kann bei der Beurteilung von Bedeutung sein.

Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de (www)

Im Falle einer abhängigen Beschäftigung, unterliegen Sie auch bei einem Arbeitgeber mit Sitz in den USA, auch wenn dieser keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland betreibt, dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Ihr Arbeitgeber müsste Sie somit bei einer Krankenkasse in Deutschland anmelden. Lediglich im Falle einer Entsendung, wäre eine Pflichtversicherung in den USA zulässig, wobei die Entsendung im Voraus auf längsten fünf Jahre befristet sein muss.

Sofern sich hingegen die freiberufliche Tätigkeit bestätigt, ist zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören z.B. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Der Betriebssitz des Auftraggebers ist hierbei nicht von Bedeutung.

Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt. Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de (www)

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
September 2014

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