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Ein Auftraggeber: scheinselbständig?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin seit 13 Monaten in einer Klinik als Servicetechniker tätig. Mein jetziger Arbeitgeber hat seine GmbH zum 31.12.13 geschlossen, da der Vertrag mit der Klinik ausläuft. Der Auftraggeber würde mich darüber hinaus noch weiter beschäftigen als Selbständiger. Im Vorfeld habe ich mich schon bei der IHK, Handwerkskammer und beim Kreisverwaltungsreferat erkundigt, alle rieten mir davon ab, wegen ggf. Scheinselbstständigkeit - obwohl ich geäußert habe, dass ich mich selber krankenversichere und in die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einbezahlen würde (Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente, Reha etc.). Im Kreisverwaltungsreferat wurde mir gesagt, ich soll mir einen zweiten Auftraggeber suchen - mit zwei Auftraggebern wäre eine Selbständigkeit kein Problem. In der Klinik arbeite ich aber von Montag bis Freitag, jeweils acht Std. Gibt es eine Möglichkeit als Selbständiger den Job weiter auszuführen?

Antwort

Beim Thema Scheinselbständigkeit geht es nicht primär um die Frage, ob man für einen oder mehrere Auftraggeber tätig ist. Auch wenn Sie sich einen zweiten oder dritten Auftraggeber suchen, wäre jeweils separat zu prüfen, ob es sich hierbei tatsächlich um eine echte Selbständigkeit oder eher um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Hierbei kommt es nicht primär auf die Vertragsgestaltung sondern in erster Linie auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung d.h. auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Auch Ihre Bereitschaft, in der Annahme einer bestehenden Selbständigkeit Sozialversicherungsbeiträge entrichten zu wollen, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status.

Ein Kriterium zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (d.h. versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer) und Selbständigkeit ist die Eingliederung in einen Betrieb, das heißt eine Bindung an die Art, Ort (Krankenhaus!) und Zeit (Mo-Fr acht Std.!) der Arbeitsausführung. Auch die vertragliche Unterstellung in das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Außerdem wird von Arbeitnehmern - im Gegensatz zu Selbständigen - kein unternehmerisches Risiko (z.B. Verlust des eingesetzten Kapitals oder eigener Arbeitsmittel) getragen.

Andererseits ist die Rechtsfigur eines "Freien Mitarbeiters" seit langem bekannt, der zwar langfristig für einen Auftraggeber eingesetzt werden kann, aber dieser persönlichen Abhängigkeit gerade nicht unterliegt. Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Sofern sich eine freiberufliche Tätigkeit jedoch bestätigt, ist zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören z.B. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.

Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt. Zur Erläuterung auch hier ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de (www).

Sofern eine solche Selbständigkeit besteht, wäre aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich einer befristeten Befreiung für Existenzgründer sowie hinsichtlich der Auswirkungen einer solchen Befreiung in jedem Fall eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen anzuraten. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und können die aus Ihren Entscheidungen resultierenden Auswirkungen auf die ggf. aktuell bereits erworbenen Ansprüche erläutert werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin (Suche unter: www.deutsche-rentenversicherung.de (www)).
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2014

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