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Beschäftigung von Lehrern auf Honorarbasis: Scheinselbständigkeit?

Frage

Ich bin Mitgründer eines Start-ups, das mit Lehrern auf Honorarbasis zusammenarbeitet. Unser Arbeitsrechtler hat uns darauf hingewiesen, dass Scheinselbständigkeit auch in solchen Fällen (unserer Lehrer machen dies nur nebenberuflich und haben wenige Stunden/Monat) ein Problem darstellen kann und dass wir uns absichern sollen. Daher machen wir mit jedem Lehrer eine Statusfeststellungsanfrage, die auch immer positiv war. Leider ist dies für unser Geschäftsmodell aber extrem hinderlich, da die aufwändige Prüfung viele Lehrer abschreckt. Kürzlich habe ich mit einem Manager gesprochen. Bei ihnen gibt es eine maximale Arbeitszeit, die nicht überschritten werden darf, um eine Scheinselbständigkeit zu vermeiden. Gibt es irgendwelche Richtlinien an denen sich unser Unternehmen orientieren kann - z.B. eine Stundenzahl ab wann eine solche Statusfeststellung erst nötig ist? Das würde uns sehr helfen.

Antwort

Die wesentlichen Merkmale, mit denen sich eine selbständige Tätigkeit vom einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis abgrenzen lässt, sind Ihnen wahrscheinlich aus den zahlreichen Statusfeststellungsverfahren geläufig. Entscheidend ist, wie weit die Lehrenden in die Arbeitsorganisation bzw. den laufenden Betrieb eingebunden sind und in wie weit sie dabei in ihrer Arbeitsgestaltung frei sind.

Besteht für Sie gegenüber den Lehrern ein Weisungsrecht hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung, nutzen die Lehrer Arbeitsmittel und Räumlichkeiten Ihrer Einrichtung und tragen keinerlei wirtschaftliches Risiko indem Sie eigenes Kapital oder Betriebsmittel einsetzten, so spricht dies deutlich für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Soweit hinsichtlich der beschriebenen Abgrenzung Zweifel bestehen, ist grundsätzlich die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren) angezeigt, damit insbesondere Sie, als der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden.

Wie Sie schreiben, haben Sie jedoch schon zahlreiche Statusfeststellungen durchführen lassen. Sofern es hierbei immer zu dem gleichen „positiven“ Ergebnis gekommen ist, so ist es keinesfalls erforderlich, für jeden weiteren Lehrer ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Lediglich wenn sich die Bedingungen deutlich von denen der vorherigen Fälle unterscheiden, sollten Sie das Verfahren, wie gesagt auch im eigenen Interesse, erneut durchführen lassen.

Was den zeitlichen Umfang angeht, so ist dies kein Abgrenzungskriterium, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, sondern lediglich darüber, ob Geringfügigkeit vorliegt, mit den entsprechenden Auswirkungen auf die zu ggf. zu entrichtenden Beiträge.

Für Ihre Lehrer hingegen besteht - sofern diese als „selbständig“ beurteilt wurden - aufgrund ihrer Lehrtätigkeit grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht tritt für den selbständig Lehrenden hingegen nicht ein, wenn diese Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn sie hierbei selbst einen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen. Ferner sind die Selbständigen verpflichtet, die Aufnahme eines solchen Tätigkeit umgehend ihrem Rentenversicherungsträger zu melden. Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre „Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt“.

Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins Ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zur Altersvorsorge zu informieren.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2019

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