Antwort
Ob es sich hier jeweils um eine freiberufliche Tätigkeit oder um eine „Scheinselbständigkeit“, d.h. real um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab, unter denen Sie in das Projekt eingebunden sind.
Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, wären z.B. ein Weisungsrecht Ihres Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung oder wenn Sie für diese Tätigkeit seine Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel nutzen. Ist dies nicht der Fall und sind Sie diesbezüglich frei in der Gestaltung, spricht dies zunächst einmal für eine Selbständigkeit. Ferner würde es auf eine Selbständigkeit hindeuten, wenn Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, d.h. wenn Sie eigenes Kapital und Betriebsmittel einsetzen.
Soweit zu der oben beschriebenen Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck zur Statusfeststellung finden Sie online.
Sofern es sich nach dieser Prüfung bestätigt, dass es sich auch bei diesem Projekt um echte selbständige Tätigkeit handelt, stellt sich grundsätzlich noch die Frage, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Versicherungspflichtig sind u.a. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht.
Nach der von Ihnen geschilderten Konstellation ist jedoch die „Dauerhaftigkeit“ von entscheidender Bedeutung. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber („projektbezogenen Tätigkeit“) liegt grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vor, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt und keine begründete Aussicht auf eine Verlängerung besteht. Im Einzelfall kann eine „Dauerhaftigkeit“ auch bei etwas längeren Projektzeiten verneint werden, wenn das Ende festgelegt ist.
Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre „Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt“.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung beim Antrag auf Statusfeststellung, können Sie auch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufsuchen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.
Quelle: Nico Höxbroe
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2019
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