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Altenpfleger-GbR: Risiko der Scheinselbständigkeit?

Frage

Wir sind beide examinierte Altenpfleger und Pflegedienstleiter und wollen eine GbR gründen mit dem Ziel Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung zu pflegen und unsere Pflegedienstleistung auch in Altenpflegeheimen anzubieten, bei denen vorübergehender Bedarf an zusätzlichem Pflegepersonal ist. Wir werden eine Angestellte einstellen, deren Gehalt bei ca. 920 Euro brutto liegt und planen, je nach Auftragslage weitere sozialversicherungspflichtige Pflegefachkräfte einzustellen.

Altenpfleger gehören wohl laut Auskunft der DRV Bund nicht zu den versicherungspflichtigen Selbständigen. Da wir aber in letzter Zeit gehört haben, dass bei Prüfungen durch die DRV Bund auch Altenpfleger als scheinselbständig eingestuft werden, würden wir dies gern vorher abklären, um unsere künftigen Auftraggeber vor ggf. Nachzahlungen zu schützen. Unsere Frage deswegen: Kann ein Gesellschafter einer GbR unter den o.g. Bedingungen bei einer Pflegetätigkeit in einer Einrichtung als scheinselbständig gelten oder nicht?

Antwort

Die Beantwortung der Frage, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, ist unabhängig von Ihrer Stellung als Gesellschafter der GbR jeweils anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, unter denen Sie die Leistung für das jeweilige Pflegeheim erbringen.

Ergibt die Prüfung, dass hier ein weitreichendes Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und der Art der Arbeitsverrichtung besteht oder werden vom Pflegeheim zudem die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, so dass für Sie auch kaum ein unternehmerisches Risiko besteht, liegt es nahe, dass hier real ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Insbesondere dann, wenn sich die von Ihnen dort verrichteten Tätigkeiten kaum von denen der dort bereits angestellten Pflegekräfte unterscheiden. Eindeutige Sicherheit kann Ihnen in der geschilderten Konstellation nur die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren) bringen. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Ferner besteht auch für Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. D.h. so lange Sie, wie von Ihnen beschrieben, eine Angestellte mit einen Bruttoverdienst von 920 Euro beschäftigen, wären beide Gesellschafter nach dieser Vorschrift nicht versicherungspflichtig. Zur Erläuterung auch hier ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de (www).

Sofern weitere Fragen bestehen oder Sie Hilfe benötigen, können Sie auch eine kostenfreie Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Im persönlichen Beratungsgespräch kann zudem unter Berücksichtigung ggf. bereits erworbener Ansprüche erläutert werden, ob im Falle einer Dispositionsmöglichkeit eine Beitragszahlung anzuraten wäre. Ggf. vereinbaren Sie bitte einen Termin (Suche unter: www.deutsche-rentenversicherung.de (www)).

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2014

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