Antwort
Die Aufnahme einer weiteren selbständigen Tätigkeit kann dann Einfluss auf die bestehende Versicherungspflicht haben, wenn diese aufgrund der Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber festgestellt wurde. Dies gestaltet sich wie folgt:
Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in dieser Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html.
Tritt nun die weitere selbständige Tätigkeit als Immobilienmaklerin hinzu, wäre für beide Tätigkeiten zu (über-) prüfen, ob künftig hierfür eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Bei der Beurteilung, ob eine Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber besteht, wären jedoch dann die Betriebseinnahmen aus beiden Tätigkeiten zu berücksichtigen. D.h. wenn sich durch die zweite selbständige Tätigkeit - unabhängig davon, ob auch diese nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird - die Betriebseinnahmen dann so auf verschiedene Auftraggeber verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, würde für beide Tätigkeiten keine Versicherungspflicht (mehr) bestehen.
Wichtig ist, dass es sich auch bei der Tätigkeit als Immobilienmaklerin tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit und nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Auf diese Möglichkeit ist natürlich immer dann ein besonderes Augenmerk zu richten, wenn die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ausgeübt wird. Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, wären z.B. ein Weisungsrecht Ihres Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung oder wenn Sie für diese Tätigkeit seine Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel nutzen. Ist dies nicht der Fall und Sie sind diesbezüglich frei in der Gestaltung, spricht dies zunächst einmal für eine Selbständigkeit. Ferner würde es auf eine Selbständigkeit hindeuten, wenn Sie das wirtschaftliche Risiko tragen, d.h. wenn Sie eigenes Kapital und Betriebsmittel einsetzen.
Entscheidend für die Beurteilung sind also die Gesamtumstände unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben.
Soweit zu der beschriebenen Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearing-Verfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html.
Handelt es sich im Ergebnis bei der Tätigkeit als Immobilienmaklerin um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, bleiben die Einkünfte daraus bei der Beurteilung der „wirtschaftlichen“ Abhängigkeit" als Selbständige unberücksichtigt, und es würden Beiträge sowohl aus der abhängigen Beschäftigung, als auch aus der selbständigen Tätigkeit zu entrichten sein.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung - auch bei der Beantragung der Statusfeststellung - benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2018
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