Antwort
Für die Feststellung, ob Selbständige der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, ist die steuerrechtliche Beurteilung, so auch die Unterscheidung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit, ohne Bedeutung. Zwar ist es zutreffend, dass einige Freiberufler wie z.B. Physiotherapeuten oder Journalisten unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig sind - eine eindeutige Abgrenzung in Bezug auf eine ggf. bestehende Rentenversicherungspflicht lässt sich darüber jedoch nicht herleiten.
Insbesondere die Abhängigkeit von einem Auftraggeber, die für Selbständige ebenfalls zur Rentenversicherungspflicht führen kann, betrifft sowohl freiberuflich Tätige als auch Gewerbetreibende. Insofern ist für die Rentenversicherung der Begriff der „Selbständigkeit“ maßgeblich sowie die Art und die Umstände unter denen diese Tätigkeit ausgeübt wird.
Eine Broschüre bietet ausführliche Informationen zum Thema „Rentenversicherung und Selbständigkeit“.
Sofern Sie weitere Fragen haben, ggf. auch zu bereits erworbenen Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Möglichkeiten der Beitragszahlung, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren, was auch als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente durchaus sinnvoll sein kann. Die Deutsche Rentenversicherung biete dazu allgemeine Informationen.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Juli 2018
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