Antwort
Das Einkommen (in diesem Fall der steuerrechtliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit) beträgt 1.000 Euro. D.h. der Freibetrag von 742,90 Euro (ohne Kind) wird um 257,10 Euro überschritten. Von diesen 257,10 Euro werden 40 %, also 104,84 Euro angerechnet. Die Witwenrente würde somit in diesem Beispiel um 102,84 Euro gemindert werden.
Ausnahmen von dieser Regelung bestehen dann, wenn Ihr Mann bereits vor dem 1. Januar 1986 verstorben ist oder Sie bis zum Dezember 1988 eine so genannte "gemeinsame Erklärung" abgegeben haben.
Hinsichtlich der Beitragspflicht als selbständige Schneiderin ist zu prüfen, ob Sie zu den Personenkreisen gehören, für die auch als freiberuflich Tätige die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Hierzu gehören z.B. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Da es sich nach der Handwerksordnung bei der Tätigkeit als Maßschneiderin um eine zulassungsfreie und bei einer Tätigkeit als Änderungsschneiderin um eine handwerksähnliche Tätigkeit handelt, kommt ein Eintrag in die Handwerkerrolle und somit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zumindest nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.
Es gibt jedoch noch weitere Möglichkeiten, wonach die Versicherungspflicht eintreten kann. Hier kommt es darauf an, wie diese Tätigkeit ggf. im Verhältnis zu Dritten ausgestaltet ist, wie diese Tätigkeit ausgerichtet ist und ob die Tätigkeit lediglich geringfügig ausgeübt wird, d.h. der steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro monatlich beträgt.
Konkret wäre zu prüfen,
- ob tatsächlich eine Selbständigkeit oder real ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (Scheinselbständigkeit),
- ob Sie ggf. als so genannte Hausgewerbetreibende tätig sind, d.h. Sie arbeiten gewerblich in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Dritten,
- ob Sie überwiegend von einem Auftraggeber abhängig sind, d.h. mehr als 5/6 der Gesamteinkünfte von einen Auftraggeber beziehen,
- oder ob ihre Schneidertätigkeit vielleicht sogar in den Bereich des Mode-Designs fällt, was wiederum eine Versicherung über die Künstlersozialversicherung zur Folge haben könnte.
Schlussendlich wäre auch die Frage zu klären, ob auch bei nicht bestehender Versicherungspflicht trotzdem Beiträge entrichtet werden sollten.
Es bestehen also zahlreiche Eventualitäten und Möglichkeiten, die aufgrund Ihrer Schilderung nicht konkret zu beantworten sind. Wir empfehlen Ihnen daher in jedem Fall eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und können die aus Ihren Entscheidungen resultierenden Auswirkungen auf die ggf. aktuell bereits erworbenen Ansprüche erläutert werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin (Suche unter: www.deutsche-rentenversicherung.de (www)).
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2014