Antwort
Als Bezieherin oder Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, zu denen auch die Hinterbliebenenrenten gehören, kann man in der Krankenversicherung pflichtversichert (KVdR) oder auch freiwillig versichert sein.
Hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlagen gibt es unterschiedliche Regelungen für pflicht- und freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner. Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner haben neben den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente Beiträge aus Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (sogenannte Versorgungsbezüge), sowie aus Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, das neben der Rente erzielt wird, zu zahlen (§ 237 SGB V).
Freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel privaten Renten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen (§ 240 SGB V).
Nach § 226 Abs. 2 SGB V werden Beiträge aus selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) beitragspflichtig, sobald sie die dort festgelegte Einkommensgrenze übersteigen (2019 155,75 Euro monatlich). Wenn Ihre monatlichen Einnahmen zwischen 300 - 400 Euro lagen, wurde der Freibetrag in den Jahren 2015, 2016 und 2017 überschritten und damit ist das Arbeitseinkommen beitragspflichtig.
Die Beiträge für Arbeitseinkommen beinhalten auch den Zusatzbeitrag und den Beitrag zur Pflegeversicherung, da die Pflegeversicherung immer der Krankenversicherung folgt. Diese Beiträge müssen vom Mitglied allein getragen werden.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
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September 2019