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Witwenrente: Anrechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auf KV-Beitrag?

Frage

Ich erhalte seit Dezember 2008 die große Witwenrente. Im Moment überweist mir die gesetzliche Rentenversicherung monatlich ca. 1.100 Euro. Seit Februar 2015 bin ich nebenberuflich selbständig. Die monatlichen Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbständigkeit liegen laut Steuerbescheiden zwischen 300 und 400 Euro. Nun hat meine Krankenkasse basierend auf den Einnahmen aus der Selbständigkeit eine Nachzahlung von mir gefordert. Dabei geht es um die Nachzahlung von: KV-Beitrag + Pflegeversicherung + KV-Zusatzbeitrag. Die Beiträge wurden mir in voller Höhe berechnet bzw. von mir gefordert. Ist das alles so richtig bzw. rechtens? Meine Krankenkasse hat auf meine E-Mail-Anfrage nicht schriftlich geantwortet, sondern mir telefonisch mitgeteilt, dass ich mir die entsprechenden Gesetzestexte selbst aus dem SGB V raussuchen soll.

Antwort

Als Bezieherin oder Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, zu denen auch die Hinterbliebenenrenten gehören, kann man in der Krankenversicherung pflichtversichert (KVdR) oder auch freiwillig versichert sein.

Hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlagen gibt es unterschiedliche Regelungen für pflicht- und freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner. Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner haben neben den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente Beiträge aus Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (sogenannte Versorgungsbezüge), sowie aus Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, das neben der Rente erzielt wird, zu zahlen (§ 237 SGB V).

Freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel privaten Renten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen (§ 240 SGB V).

Nach § 226 Abs. 2 SGB V werden Beiträge aus selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) beitragspflichtig, sobald sie die dort festgelegte Einkommensgrenze übersteigen (2019 155,75 Euro monatlich). Wenn Ihre monatlichen Einnahmen zwischen 300 - 400 Euro lagen, wurde der Freibetrag in den Jahren 2015, 2016 und 2017 überschritten und damit ist das Arbeitseinkommen beitragspflichtig.

Die Beiträge für Arbeitseinkommen beinhalten auch den Zusatzbeitrag und den Beitrag zur Pflegeversicherung, da die Pflegeversicherung immer der Krankenversicherung folgt. Diese Beiträge müssen vom Mitglied allein getragen werden.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
September 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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