Antwort
Zunächst muss festgestellt werden, ob es sich beim Coaching tatsächlich um eine beratende oder um eine Lehrtätigkeit handelt. Letztere würde auch für Selbständige grundsätzlich dazu führen, dass kraft Gesetz die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt. Der Lehrbegriff ist weit auszulegen und beinhaltet jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung sind. Die angewandten Methoden zur Wissensvermittlung werden häufig mit den Begriffen Training, Coaching, Moderation oder Supervision umschrieben.
Für die Prüfung, ob eine Versicherungspflicht aufgrund einer selbständigen Lehrtätigkeit vorliegt, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger, der nach genauer Betrachtung des Einzelfalls darüber entscheidet.
Die Versicherungspflicht tritt in jedem Fall nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.
Weitere Informationen über die Versicherungspflicht für Selbständige finden Sie in dieser Broschüre.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2019
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