Antwort
Ob dieses Konstrukt "so geht" können wir aus unserem originären Fachrechtsgebiet heraus nicht beantworten. Den sozial- bzw. rentenversicherungsrechtlichen Teil der Frage beantworten wir wie folgt:
Ob im Rahmen den jeweiligen Tätigkeiten für die UG oder KG Versicherungspflicht eintritt, hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung dieser Geschäftsbeziehung ab.
Hierbei wäre zunächst die Frage der Scheinselbständigkeit zu klären.
Bei einer Scheinselbständigkeit liegt keine Selbständigkeit sondern real ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Ein Kriterium zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (d.h. versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer) und Selbständigkeit ist die Eingliederung in einen Betrieb, das heißt eine Bindung an die Art, den Ort und die Zeit der Arbeitsausführung. Die vertragliche Unterstellung in das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Andererseits ist die Rechtsfigur eines "Freien Mitarbeiters" seit langem bekannt, der zwar langfristig für einen Auftraggeber eingesetzt werden kann, aber dieser persönlichen Abhängigkeit gerade nichtunterliegt. Hierbei kommt es nicht nur auf die Vertragsgestaltung sondern auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, deren Beurteilung im Einzelfall ausschlaggebend sein kann. Außerdem wird von Arbeitnehmern - im Gegensatz zu Selbständigen - kein unternehmerisches Risiko (z.B. Verlust des eingesetzten Kapitals) getragen. Für Ihren konkreten Fall bedeutet dies, dass das Verhältnis derer, die die genannten Leistungen für die UG oder KG erbringen, in diesem Sinne zu prüfen ist.
Soweit an dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren).
Auf diese Weise kann das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden werden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www)
Sofern die Statusfeststellung ergibt, dass die Leistungserbringung für die UG oder KG als freiberufliche Tätigkeit zu werten ist, muss im Anschluss daran die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger geprüft werden.
So sind Personen, die selbständig sind, aber auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, (nur) in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständige kraft Gesetzes versicherungspflichtig.
Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Auf die zeitliche Belastung durch die verschiedenen Auftraggeber kommt es nicht an.
Verschiedene Abteilungen eines Unternehmens gelten nicht als unterschiedliche Auftraggeber. Selbst mehrere Unternehmen, die zu einer gemeinsamen Unternehmenseinheit gehören, sind rechtlich als "ein Auftraggeber" anzusehen.
Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen mit einem Auftraggeber nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn im Rahmen der Selbständigkeit mindestens ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigt wird. Besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird, wie bereits beschrieben, entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf die verschiedenen Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de (www)
In jedem Fall empfehlen wir Ihnen eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und die Auswirkungen ggf. ausbleibender Beitragszahlen auch auf die ggf. in der Vergangenheit bereits erworbenen Ansprüche erläutert werden. (Suche unter):
www.deutsche-rentenversicherung.de (www)
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www)
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Juli 2013