Antwort
Grundsätzlich besteht für Selbständige, die eine von Ihnen beschriebene lehrende Tätigkeit in mehr als nur geringfügigem Umfang ausüben, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Bezug einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften führt jedoch gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Entscheidend für den Eintritt der Versicherungsfreiheit ist aber, dass die Versorgung nicht aufgrund einer Dienstunfähigkeit, sondern aufgrund des Erreichens der vorgesehenen Altersgrenze gewährt wird.
Der Bezug einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit begründet alleine durch den Versorgungsbezug keine Versicherungsfreiheit.
Auch reicht es nicht aus, wenn ein Beamter eine Versorgung erhält, die nach Höhe oder Art ihrer Berechnung der Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze entspricht. Entscheidend ist vielmehr der Tatbestand, der die Versorgung auslöst.
Das Gesetz benennt hierbei keine bestimmte Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die für den Eintritt in den Ruhestand nach dem jeweiligen Versorgungssystem maßgebende, ggf. besondere Altersgrenze, auch eine Antragsaltersgrenze. Wird Berufssoldaten nach Erreichen einer für alle oder auch nur für bestimmte Gruppen vorgesehenen Altersgrenze eine Versorgung gewährt, die der üblichen Altersversorgung des Versorgungssystems entspricht, sind sie versicherungsfrei.
Ob es sich bei der Versorgung ab April 2014 um eine Versorgung wegen Erreichen der Altersgrenze handelt, erfahren Sie verbindlich vor Ihrer zuständigen Versorgungsdienststelle.
Sofern Sie weitere Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung haben, z.B. hinsichtlich ggf. erworbener Rentenansprüche oder zur Beitragserstattung, können Sie sich gerne auch an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen wenden.
Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin (www).
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2013