Antwort
Wie Sie ja bereits auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung erfahren haben, gibt es bestimmte Personenkreise von Selbständigen, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
Hierzu gehören z.B. selbständige Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Die Tätigkeit als Grafikdesigner kann - je nach inhaltlichem Schwerpunkt der Tätigkeit - als künstlerische Tätigkeit bewertet werden und somit eine solche Versicherungspflicht begründen.
Die besonderen Modalitäten der Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten regelt das Künstlersozialversicherungsgesetz, wobei im Bereich der Krankenversicherung auch Besonderheiten für Studenten gelten. Weitere Einzelheiten hierzu, können Sie bitte direkt den Informationen der Künstlersozialkasse (KSK) entnehmen: www.kuenstlersozialkasse.de (www).
Die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift beginnt jedoch erst mit dem Tag, an dem Sie diese Tätigkeit der KSK oder einem anderen Sozialversicherungsträger melden. Somit können die Vorteile, welche die Künstlersozialversicherung hinsichtlich der anteiligen Beitragszahlung bietet erst ab dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, wenn eine solche Meldung bei der KSK erfolgt ist, wozu gemäß §11 KSVG auch eine Verpflichtung besteht.
Sollte die selbständige Tätigkeit nicht als künstlerische Tätigkeit eingestuft werden und eine Versicherungspflicht aufgrund dessen nicht eintreten, wäre zu prüfen, ob Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und aufgrund dessen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Ihrer Schilderung nach, sind Sie bereits jetzt für mehrere Auftraggeber tätig, so dass wahrscheinlich hiernach keine Versicherungspflicht besteht. Sollten sich jedoch die Einkünfte aus dieser Tätigkeit trotz mehrerer Auftraggeber so ungleichmäßig verteilen, dass mindestens fünf Sechstel der gesamten Einnahmen allein von einem Auftraggeber bezogen werden, wären Sie im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, so dass grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen würde. Die Versicherungspflicht tritt hingegen auch in diesem Fall nicht ein, wenn Sie selbst im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen oder wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Somit kann auch eine rückwirkende Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur entstehen, wenn die beschriebenen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht als "Selbständiger mit einem Auftraggeber" für die Vergangenheit vorliegen.
Sofern keine Versicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit als Künstler vorliegt, jedoch als "Selbständiger mit einem Auftraggeber" Versicherungspflicht besteht, kann für die Zukunft eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragt werden, wobei sich der Befreiungszeitraum schon jetzt aufgrund der verspäteten Antragstellung entsprechend verkürzen würde. Nach Ablauf der drei Jahre tritt die Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird, wie bereits beschrieben, entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Aufgrund des komplexen Sachverhalts empfehlen wir Ihnen in jedem Fall eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin (Suche unter: www.deutsche-rentenversicherung.de (www)).
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2013