Antwort
Da Sie aktuell nur für einen Auftraggeber tätig sind, wäre zunächst der Status der Selbständigkeit zu hinterfragen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, als freier Mitarbeiter für einen Auftraggeber tätig zu sein, jedoch müssen hier die konkreten Verhältnisse beurteilt werden, unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben. Diese Prüfung zielt darauf ab zweifelsfrei festzustellen, ob es sich hierbei eventuell um eine so genannte Scheinselbständigkeit handelt, d.h. ob real doch eine abhängige Beschäftigung vorliegt und somit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
Hierbei kommt es darauf an, ob und wie weit Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht bezüglich der Art der Arbeitsverrichtung oder zu Arbeitsort und Zeit besteht. Ferner kann es von Bedeutung sein, ob Sie ein wirtschaftliches Risiko tragen, d.h. ob Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel für die Tätigkeit einsetzen oder ob Ihnen diese von Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de
Sofern es sich danach zweifelsfrei um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, ist zu prüfen, ob Sie als Selbständiger kraft Gesetz der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.
Wie von Ihnen bereits angeführt, gehören u.a. Selbständige dazu, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder aber wenn Sie selbst hierbei einen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.
Nun konkret zu Ihrer Frage:
Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht; was nach Ihrer Schilderung wohl zunächst zu bejahen wäre. Auf die zeitliche Verteilung kommt es hierbei nicht an.
Es besteht jedoch für Existenzgründer die Möglichkeit, eine Befreiung für die Dauer von drei Jahren zu beantragen, wobei eine verspätete Antragstellung zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes führt. Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Zur weiterführenden Erläuterung der Versicherungspflicht bei Selbständigen hier ein Link zu einer diesbezüglichen Broschüre:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Es empfiehlt sich jedoch, eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufzusuchen, um sich dort über die Möglichkeiten weiterer Beitragszahlungen zu informieren und sich insbesondere die Auswirkungen ausbleibender Beitragszahlungen auf ggf. bereits erworbene Ansprüche konkret aufzeigen zu lassen.
Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2017
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2017
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