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Selbständige Hebamme: Rentenversicherung?

Frage

Momentan bin ich in Elternzeit und war vorher angestellt als Hebamme in Vollzeit tätig. Nun mache ich mich im dritten Jahr Elternzeit selbständig als Nachsorgehebamme. Die Erlaubnis vom Arbeitgeber habe ich bereits. Wenn ich es richtig verstanden habe, darf ich monatlich nur maximal 450 Euro Gewinn machen, um nicht in die Rentenversicherungspflicht zu rutschen. Stimmt das? Wenn ich nun mehr als 450 Euro verdiene, zahle ich Rentenbeiträge nach Verdienst?

Antwort

Grundsätzlich besteht für selbständig tätige Hebammen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn den von Ihnen bereits genannten Betrag von 450 Euro nicht übersteigt.

Wird die Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausgeübt und es besteht somit Versicherungspflicht, kann entweder:

  • der Regelbeitrag (ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen) in Höhe von monatlich 543,24 Euro*,
  • der halbe Regelbeitrag in Höhe von monatlich 271,62 Euro* (ist nur innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich)
  • oder bei Nachweis des entsprechenden Arbeitseinkommens ein einkommensgerechter Beitrag (z.B. bei 500 Euro Arbeitseinkommen wären dies bei 18,7 %* = 93,50 Euro monatlich)
    gewählt werden.

*) Werte gelten für das Jahr 2016 in den alten Bundesländern

Bitte beachten Sie, dass auch für versicherungspflichtige Selbständige die Verpflichtung besteht, diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Zur weiterführenden Erläuterung der Versicherungspflicht bei Selbständigen hier ein Link zu einer Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung.de

Sofern Sie weitere Fragen haben, empfehlen wir Ihnen einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren und sich dort beraten zu lassen. Gerade wenn Sie bereits Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, sollten Sie sich die verschiedenen Möglichkeiten der Beitragszahlung hinsichtlich ihrer Höhe sowie deren Auswirkungen erläutern lassen. (Suche unter): www.deutsche-rentenversicherung.de

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2016

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