Antwort
Grundsätzlich besteht für Selbständige, die eine von Ihnen beschriebene lehrende Tätigkeit als Trainer oder Coach in mehr als nur geringfügigem Umfang ausüben, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Tätigkeit ist als geringfügig anzusehen, wenn das Arbeitseinkommen (dies ist der im Sinne des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn) den Betrag von monatlich 450 Euro nicht übersteigt.
Auch bei der beratenden Tätigkeit muss geprüft werden, ob es sich hierbei tatsächlich um eine Beratung oder ggf. auch um eine Lehrtätigkeit handelt. Der Übergang hierbei ist fließend und eine Abgrenzung gestaltet sich schwierig, so dass in jedem Fall der konkrete Einzelfall vom zuständigen Rentenversicherungsträger beurteilt werden muss.
Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
In Unkenntnis Ihres Lebensalters sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze (stufenweise Anhebung vom 65. auf das 67. Lebensjahr) in jedem Fall versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung wären.
Was eine etwaige Versicherungsfreiheit aufgrund der Pensionierung angeht, so muss hingegen wie folgt differenziert werden:
Der Bezug einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften führt gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entscheidend für den Eintritt der Versicherungsfreiheit ist aber, dass die Versorgung nicht aufgrund einer Dienstunfähigkeit, sondern aufgrund des Erreichens der vorgesehenen Altersgrenze gewährt wird.
Der Bezug einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit begründet alleine durch den Versorgungsbezug keine Versicherungsfreiheit.
Auch reicht es nicht aus, wenn ein Beamter eine Versorgung erhält, die nach Höhe oder Art ihrer Berechnung der Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze entspricht. Entscheidend ist vielmehr der Tatbestand, der die Versorgung auslöst.
Das Gesetz benennt hierbei keine bestimmte Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die für den Eintritt in den Ruhestand nach dem jeweiligen Versorgungssystem maßgebende, ggf. besondere Altersgrenze. Wird nach Erreichen einer für alle oder auch nur für bestimmte Gruppen vorgesehenen Altersgrenze eine Versorgung gewährt, die der üblichen Altersversorgung des Versorgungssystems entspricht, sind sie versicherungsfrei.
Ob es sich in ihren Fall um eine Versorgung wegen Erreichen der Altersgrenze handelt, erfahren Sie verbindlich vor Ihrer zuständigen Versorgungsdienststelle.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden und dort einen kostenlosen Beratungstermin vereinbaren (Suche unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html).
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Dezember 2015