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Sektoraler Heilpraktiker: rentenversicherungspflichtig?

Frage

Ich bin Physiotherapeutin, habe die Befugnis des Sektoralen Heilpraktikers für Physiotherapie und bin selbständig. In meiner Privatpraxis behandle ich Patienten, die mit einem Rezept vom Arzt zu mir kommen oder ich stelle als Sektoraler Heilpraktiker selbst Rezepte aus. Zurzeit bin ich bei der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Aus der Antwort geht hervor, dass die Versicherungspflicht nicht für die Tätigkeit als Sektoraler Heilpraktiker gilt. Wie trenne ich nun die Tätigkeiten Physiotherapie / Heilpraktiker voneinander? Sind die Einnahmen, die ich über Rezepte als Sektoraler Heilpraktiker für Physiotherapie abrechne, nicht rentenversicherungspflichtig und werden daher bei der Festlegung meines Rentenbeitrages nicht berücksichtigt? Ist das so richtig? Müsste ich doppelte Buchführung betreiben? Wenn die Einnahmen aus der Abrechnung der Leistungen als Sektoraler Heilpraktiker überwiegen - würde die Versicherungspflicht dann wegfallen?

Antwort

Sofern mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden, die nach Betriebszweck und -organisation hinreichend unterscheidbar sind, ist für die Prüfung der Versicherungspflicht grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten vorzunehmen. Maßgebend für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen sind somit nur die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem versicherungspflichtigen Teil der selbständigen Tätigkeit. Sofern das Arbeitseinkommen durch Einkommensteuerbescheide nachgewiesen wird und aus diesen keine Aufteilung in versicherungspflichtige und nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten ersichtlich ist, müssten Sie tatsächlich eine nachvollziehbare Aufteilung vornehmen. Diese Aufteilung kann betragsmäßig oder prozentual erfolgen, es sei denn, dass im Einkommensteuerbescheid die Gewinne aus versicherungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Tätigkeiten saldiert wurden (sogenannter „horizontaler Verlustausgleich in derselben Einkunftsart“). In diesen Fällen ist die prozentuale Aufteilung des ausgewiesenen Betrages nicht ausreichend und Sie müssten hierzu weitergehende Angaben machen. Ist hingegen eine hinreichende Unterscheidung nach Betriebszweck und -organisation nicht möglich, richtet sich die Entscheidung darüber, ob insgesamt Versicherungspflicht vorliegt danach, durch welche Tätigkeiten diese Selbständigkeit überwiegend geprägt wird.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen können Sie sich auch an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Dezember 2019

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