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Segellehrer: Rentenversicherungspflicht?

Frage

Wenn ich mich als Segellehrer selbständig machen will und Boote verkaufen möchte, bin ich noch selbständig? Bin ich dann rentenversicherungspflichtig oder freiwillig versichert? Muss ich ein Statusfeststellungsverfahren beantragen?

Antwort

Aus Ihrer Schilderung geht nicht hervor, ob Sie diese Tätigkeiten in Abhängigkeit, im Auftrag oder in „Zusammenarbeit“ mit anderen Personen, Firmen oder Einrichtungen ausüben. Insofern deutet zunächst einmal nichts darauf hin, was gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Was die Rentenversicherungspflicht anbelangt, so unterliegen nur bestimmte Gruppen selbständig Tätiger kraft Gesetz der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Segellehrer gehören Sie zweifelsfrei zur den selbständig Lehrenden, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig sind. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist hierbei sehr weit gefasst und beinhaltet nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, so auch das Segeln. Die Versicherungspflicht tritt für den selbständig Lehrenden hingegen nicht ein, wenn diese Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen. Sie sind verpflichtet, die Aufnahme einer solchen Tätigkeit umgehend ihrem Rentenversicherungsträger zu melden. Weitere ausführliche Informationen darüber entnehmen Sie bitte der Broschüre „Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt“.

Ferner wäre noch zu klären, ob es sich hierbei um eine selbständige Tätigkeit handelt oder ob sich die beiden Teilbereiche (Segelschule und Bootsverkauf) organisatorisch hinreichend voneinander unterscheiden lassen. Ggf. besteht nur für den aus der Lehrtätigkeit erwirtschafteten Gewinn Versicherungspflicht oder aber für die Tätigkeit insgesamt, sofern eine solche Unterscheidung nicht möglich ist und diese überwiegend von der Lehrtätigkeit geprägt ist.

Sofern Sie weitere Fragen hierzu haben oder Hilfe benötigen, können Sie gerne auch eine Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zur Altersvorsorge zu informieren.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2019

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