Antwort
Die Geringfügigkeitsgrenzen sind nur für selbständig ausgeübte Tätigkeiten von Bedeutung, die kraft Gesetz grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen würden. Die Aufnahme einer solchen selbständigen Tätigkeit muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger innerhalb von drei Monaten gemeldet werden. Welche Tätigkeiten dies sind, entnehmen Sie bitte dieser Broschüre, in der Sie auch weitere Informationen zu diesem Thema finden: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
Zur Prüfung der Geringfügigkeit muss das zu erwartende Einkommen gewissenhaft geschätzt werden. Sobald der erste Steuerbescheid „für diese Tätigkeit“ vorliegt, werden die geschätzten Angaben mit den tatsächlich erzielten Gewinnen abgeglichen. Der Steuerbescheid enthält regelmäßig nur Angaben zum Steuerjahr, d.h. es werden die durchschnittlichen Monatseinkünfte bzw. der Jahresgewinn herangezogen. Wichtig ist hierbei jedoch, dass diese Tätigkeit auch tatsächlich im gesamten betrachteten Zeitraum ausgeübt wurde. Zudem ist der Selbständige verpflichtet Änderungen bezüglich der Geringfügigkeit mitzuteilen sobald vorhersehbar ist, dass die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig überschritten wird.
Sofern Sie bei den Meditationsabenden Wissen und/ oder Fertigkeiten vermitteln, würde es sich um eine Lehrtätigkeit handeln, die grundsätzlich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen würde. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt hingegen nur vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als
- drei Monate oder
- insgesamt 70 Arbeitstage
nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt allerdings nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und der Gewinn daraus 450,00 Euro überschreitet. Berufsmäßigkeit liegt nicht vor, wenn diese Tätigkeit für Sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Bei den von Ihnen genannten 3.900 Euro handelt es sich um eine Besonderheit aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Sofern Sie nicht nur vorübergehend als Schriftsteller eine publizistische Tätigkeit ausüben und daraus ein Einkommen über 3.900 Euro erzielen, kommt eine Versicherungspflicht über die Künstlersozialkasse (KSK) in Betracht. Die KSK prüft die Voraussetzungen selbst und übernimmt dann ggf. - ähnlich wie ein Arbeitgeber - einen Beitragsanteil. Insofern sollten Sie dies ggf. bei der KSK prüfen lassen. Das wichtigste zu diesem Thema sowie die Kontaktdaten finden Sie hier: http://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_K%C3%BCnstler_Publizisten/Allg._Infos_u._Anmeldeunterlagen/Das_Wichtigste_zur_KSV_in_Kuerze.pdf
Die individuelle Beratung einzelner Kunden mit Erkenntnissen aus der Astrologie oder dem Tarot führen für den Selbständigen nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2018
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