Antwort
Als Rentner können Sie neben dem Minijob auch noch eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Sollten Sie eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine vorgezogene Altersrente beziehen, können Sie bis zu 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen. Eine Überschreitung dieser Einkommensgrenze führt zu einer Rentenkürzung. Wenn Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen sollten, wird der Hinzuverdienst individuell berechnet. Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.
Ihre Selbständigkeit kann zu einer Versicherungspflicht und damit zur Beitragszahlung in der Rentenversicherung führen. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei. Ebenso sind Sie versicherungsfrei mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Es wäre ratsam, sich zur Klärung dieser Sachverhalte an die Deutsche Rentenversicherung zu wenden.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Beurteilung an Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Allgemeine Fragen beantwortet Ihnen auch gerne das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rufnummer 030 - 340606601 (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr).
Quelle. Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2019
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