Antwort
Solange Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen, gelten für Sie bestimmte Regeln hinsichtlich des Hinzuverdienstes. Hierbei ist es rentenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit als „Haupt- oder Nebenerwerb“ bezeichnet wird. Entscheidend dafür, ob Ihr Einkommen zu einer Minderung der Rente oder gar zum Wegfall der Rente führt, ist allein die Höhe Ihrer Einkünfte.
Wenn Sie also in der Firma Ihres Mannes angestellt sind, wäre dies ihr anzurechnendes Entgelt. Wenn Sie hingegen als „gleichberechtigte“ Partnerin (z.B. mit 50% Gesellschaftsanteilen) ebenfalls geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH sind (also selbständig) der steuerrechtliche Gewinn. Weitere Informationen zum Thema Hinzuverdienst finden Sie in diesem Faltblatt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/altersrentner_hinzuverdienst.html
Darüber hinaus können Sie mit Hilfe dieses Online-Rechners prüfen, wie sich die zu erwartenden Einkünfte auf die Rentenhöhe auswirken würden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/02_online_dienste/03_online_rechner_nutzen/flexirentenrechner/Berechnungshilfen_Flexirente_node.html
Bis zu 6.300 Euro im Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) sind in jedem Fall anrechnungsfrei. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie dann unbegrenzt hinzuverdienen.
Sofern Sie aber auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch Beiträge entrichten möchten, um so auch während des Rentenbezuges Ihre Rente weiter zu steigern, empfehlen wir Ihnen eine kostenlose Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Hinsichtlich der Fragen zum Gründungszuschuss, welche Gesellschaftsanteile hierfür vorliegen müssen und wer darüber entscheidet, können wie leider keine Auskunft geben.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2018
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