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Redner, Dozent, Berater: sozialversicherungspflichtig?

Frage

Ich habe mich vor zwei Jahren selbständig gemacht und biete folgende Leistungen an: 1. Redner auf Unternehmensveranstaltungen (unterschiedliche Unternehmen, Themen, Inhalte, Zielgruppen, Texte); ca. 50% meiner Aktivitäten. 2. Freiberuflicher Dozent an Hochschulen (unterschiedliche Hochschulen, Module und Standorte); ca. 30% meiner Aktivitäten. 3. Individuelle Unterstützung (Projektmanagement, Beratung) von verschiedenen Unternehmen bei speziellen Projekten; ca. 20% meiner Aktivitäten. Meine Frage: Bin ich für diese Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig und wenn ja, in welcher Form (für die einzelnen Tätigkeiten, komplett auf Basis des „Hauptschwerpunktes“, ...)?

Antwort

Tatsächlich besteht auch für bestimmte Gruppen Selbständiger eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach den von Ihnen geschilderten Tätigkeiten, ist insbesondere zu prüfen, ob eine solche Versicherungspflicht aufgrund der lehrenden Tätigkeit eingetreten ist. Selbständige, die eine Lehrtätigkeit ausüben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist hierbei sehr weit gefasst und beinhaltet nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. D.h. es wären auch die von Ihnen gehaltenen Reden inhaltlich dahingehend zu prüfen, ob auch diese als lehrende Tätigkeit zu bewerten sind. Auch die Abgrenzung von lehrenden zu beratenden Tätigkeiten ist oft schwierig und bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Schlussendlich kann theoretisch jede der von Ihnen genannten Tätigkeiten grundsätzlich die Versicherungspflicht als „selbständiger Lehrer“ begründen. Ob diese versicherungsrechtliche Beurteilung einzeln oder für Ihre selbständige Tätigkeit insgesamt erfolgt, hängt davon ab, ob sich die einzelnen Tätigkeiten hinreichend voneinander abgrenzen lassen.

Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.

Zur weiterführenden Erläuterung der Versicherungspflicht bei Selbständigen hier ein Link zu einer Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html

Eine verbindliche Entscheidung über die Versicherungspflicht für diese Tätigkeit bzw. die einzelnen Teiltätigkeiten, kann jedoch nur Ihr Rentenversicherungsträger nach genauer Prüfung der konkreten Ausgestaltung dieser Tätigkeiten treffen.

Ggf. möchten Sie hierfür einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren. Suche unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass auch für versicherungspflichtige Selbständige die Verpflichtung besteht, eine solche Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Insofern ist nicht auszuschließen, dass ggf. auch rückwirkend Beiträge vom Rentenversicherungsträger gefordert werden.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2017

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