Antwort
Eine solche Aufteilung ist dann möglich, wenn sich beide Tätigkeiten sachlich und organisatorisch voneinander abgrenzen lassen. Sofern Sie z.B. in Ihrer Praxis für Physiotherapie auch Yogakurse anbieten, wären dies zwar unterschiedliche Tätigkeiten, aber dennoch wäre dies als eine selbständige Tätigkeit zu werten. Darüber hinaus würde eine solche Trennung in Ihrem Fall wahrscheinlich zu keinem anderen Ergebnis führen. Sofern Sie nämlich als Physiotherapeutin überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind und hierbei selbst keine Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, gehören Sie sowohl als Physiotherapeutin als auch als Yogalehrerin (Lehrtätigkeit) zu den Selbständigen, für die grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Etwas Anderes würde gelten, wenn Ihre Selbständigkeit sowohl Tätigkeiten umfasst, für die eine Versicherungspflicht besteht, als auch solche, für die keine Versicherungspflicht besteht.
Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2018
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