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Physiotherapeutin und Yogalehrerin: Nachzahlung an gesetzliche Rentenversicherung?

Frage

Ich bin Physiotherapeutin und Yogalehrerin und seit einigen Jahren selbständig mit beidem. Ich habe aus Unwissenheit nie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Jetzt soll ich rückwirkend eine Nachzahlung abgeben, die nur aus einem Steuerbescheid berechnet und dynamisiert wurde. Meine Elternzeit und geringfügiges Einkommen in dieser Zeit wurden nicht berücksichtigt (Begründung: Ich habe nicht rechtzeitig Bescheid gegeben). Ich habe nun Widerspruch eingelegt und um Neuberechnung meiner Beiträge gebeten. Nun meine Frage: Müssten die Physiotherapie und das Yogaunterrichten einzeln berechnet und gewertet werden oder wird der Gewinn als Ganzes genommen für die Erstellung meiner Beiträge?

Antwort

Eine solche Aufteilung ist dann möglich, wenn sich beide Tätigkeiten sachlich und organisatorisch voneinander abgrenzen lassen. Sofern Sie z.B. in Ihrer Praxis für Physiotherapie auch Yogakurse anbieten, wären dies zwar unterschiedliche Tätigkeiten, aber dennoch wäre dies als eine selbständige Tätigkeit zu werten. Darüber hinaus würde eine solche Trennung in Ihrem Fall wahrscheinlich zu keinem anderen Ergebnis führen. Sofern Sie nämlich als Physiotherapeutin überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind und hierbei selbst keine Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, gehören Sie sowohl als Physiotherapeutin als auch als Yogalehrerin (Lehrtätigkeit) zu den Selbständigen, für die grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Etwas Anderes würde gelten, wenn Ihre Selbständigkeit sowohl Tätigkeiten umfasst, für die eine Versicherungspflicht besteht, als auch solche, für die keine Versicherungspflicht besteht.

Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2018

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