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Physiotherapeut: rentenversicherungspflichtig?

Frage

Ich möchte mich als Physiotherapeut mit einer Privatpraxis selbständig machen. Ich möchte nur osteopathatische Behandlungen für Privatzahler anbieten. Unterliege ich dann auch der Rentenversicherungspflicht? Wie verhält es sich, wenn ich Heilpraktiker für Physiotherapie wäre?

Antwort

Eine Tätigkeit als Physiotherapeut führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (nur) in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern Sie selber in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei ist die Frage der Abrechnung der Leistung (über eine gesetzliche Krankenkasse oder privat) nicht entscheidend, da zum Beispiel auch Privatpatienten regelmäßig mit einer Verordnung vom Arzt die Leistungen in Anspruch nehmen, weil anderenfalls grundsätzlich keine Erstattung dieser Leistungen durch eine private Krankenversicherung erfolgt.

Zu der von Ihnen genannten Überlegung, daneben evtl. auch eine zusätzliche Tätigkeit als Heilpraktiker für Physiotherapie auszuüben, ist anzumerken, dass jede dieser Tätigkeiten separat zu beurteilen wäre. Für die Tätigkeit als Heilpraktiker bestünde keine Versicherungspflicht, da Heilkundige nicht zu den Krankenpflegepersonen gehören, da sie selbst Art und Umfang der medizinisch erforderlichen Behandlung des kranken Menschen bestimmen.

Soweit Sie in der Tätigkeit als Physiotherapeut keine(n) versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Verdienst von mehr als 450 Euro monatlich beschäftigen, besteht dem Grunde nach für diese Tätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Allerdings wäre hierbei auch zu prüfen, ob Geringfügigkeit vorliegt. Geringfügig entlohnt ist eine Tätigkeit, bei der Arbeitseinkommen (dies ist der im Sinne des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit) in Höhe von nicht mehr als 450 Euro monatlich erzielt wird. Soweit die Tätigkeit (als Physiotherapeut) vom Umfang her mit einem Arbeitseinkommen unter der Grenze von 450 Euro je Monat liegt, besteht wegen Geringfügigkeit keine Versicherungspflicht.

Soweit das Arbeitseinkommen für die Tätigkeit als Physiotherapeut regelmäßig mehr als 450 Euro beträgt, bestehen bei der Beitragszahlung hinsichtlich der Höhe folgende Möglichkeiten:

- Die Zahlung des Regelbeitrags (ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen) in Höhe von monatlich 509,36 Euro*,
- des halben Regelbeitrags (nur innerhalb der ersten 3 Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) in Höhe von monatlich 254,68 Euro* oder
- eines einkommensgerechten Beitrags bei Nachweis des entsprechenden Arbeitseinkommens (z.B.: Bei 1.000 Euro Arbeitseinkommen wären dies bei 18,9 % = 189 Euro monatlich).
* Werte alte Bundesländer

Falls nicht der volle oder halbe Regelbeitrag gewählt wurde, ist grundsätzlich von dem nachgewiesenen Einkommen auszugehen, so dass der Einkommenssteuerbescheid nach Erhalt vorgelegt werden muss. Bei Berufsanfängern wird eine Aufstellung des Steuerberaters, hilfsweise eine gewissenhafte Schätzung akzeptiert. Die Änderungen des Arbeitseinkommens werden grundsätzlich nur für die Zukunft ab Vorlage des Einkommensteuerbescheides (im Folgemonat, spätestens drei Monate nach Ausfertigung des Bescheides) berücksichtigt. Soweit vor Erhalt eines Einkommenssteuerbescheides das Arbeitseinkommen voraussichtlich um mehr als 30 % absinkt, wird dies auf Antrag des Selbständigen (ab Folgemonat) bei Vorlage entsprechender Unterlagen berücksichtigt.

Diese weiterführende Broschüre (www) erläutert den Sachverhalt noch einmal ausführlicher.

Da auf individuelle Gestaltungsmöglichkeiten und die bestehenden Ansprüche besser eingegangen werden kann, empfehlen wir in jedem Fall eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen (www).

Quelle:
Nico Höxbroe
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2013

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