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Pferdephysiotherapeutin: rentenversicherungspflichtig?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich hätte gerne gewusst, ob ich als selbständige Pferdephysiotherapeutin rentenversicherungspflichtig wäre. Und wie sieht es mit der Rentenversicherungspflicht aus, wenn ich mich als Pferdeosteopathin selbständig machen würde?

Antwort

Grundsätzlich unterliegen Selbständige, die in der Krankenpflege tätig sind kraft Gesetz der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im weiteren Sinne gehören auch Physiotherapeuten zu diesem Personenkreis, so dass sie - sofern Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind - Beiträge entrichten müssen.

Selbständig tätige Tierphysiotherapeuten und Tierosteopathen gehören hingegen nicht zu diesem Personenkreis.

Die hier einschlägige gesetzliche Vorschrift stellt Selbständige durch die Pflicht zur Beitragszahlung unter den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind. Sie zielt somit nur auf „Pflegetätigkeiten“ ab, die an Menschen erbracht werden.

Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, auf eigenen Antrag freiwillige oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.

Weiterführende Informationen darüber finden Sie in der Broschüre - unter Versicherungspflicht auf Antrag und freiwillige Versicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de

Ob und welche Form der Beitragszahlung zulässig und sinnvoll sein kann, erfahren Sie am besten im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Juni 2016

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