Antwort
Einige Selbständige gehören zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählt z. B. auch der Bereich der Lehrer und Erzieher. Der Lehrbegriff wird weit ausgelegt und setzt keine bestimmte pädagogische Qualifikation voraus. Somit können auch selbständige Coaches, Berater, Trainer und Moderatoren als Lehrer tätig sein. Die Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung ist unbeachtlich. Ausschlaggebend ist immer der Inhalt der Tätigkeit.
Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen richtet sich normalerweise nach dem sogenannten Regelbeitrag. Auf Wunsch kann auch ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur im geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei.
Zur Klärung der Rentenversicherungspflicht wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2020
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