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Lerntherapie: rentenversicherungspflichtig?

Frage

Ich bin Psychologin und habe mich zur Integrativen Lerntherapeutin fortgebildet. Ich arbeite als Honorarkraft in einer Praxis und habe auch Kinder in meiner eigenen Praxis, die ich – entweder vom Jugendamt gefördert oder privat bezahlt – wegen Lese-Rechtschreibschäche (LRS) oder Dyskalkulie therapiere. Ist diese Tätigkeit rentenversicherungspflichtig? Die Einnahmen sind ca. 2.000 Euro brutto/Monat. Mitarbeitende beschäftige ich keine!

Antwort

Wer eine lehrende Tätigkeit ausübt, für den besteht auch als Selbständige und Selbständiger grundsätzlich kraft Gesetz Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei ist der Begriff der Lehrtätigkeit sehr weit gefasst und umfasst nicht nur das klassische Unterrichten an Schulen und Universitäten, sondern jegliches vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Auch das Anleiten, Üben und Erklären sind lehrende Tätigkeiten; therapeutische beziehungsweise gesundheitliche Ziele stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen.

Da Sie diese Tätigkeit bei einem Einkommen von ca. 2.000 Euro mehr als nur geringfügig ausüben, würde die Versicherungspflicht nur dann nicht eintreten, wenn Sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit selbst einen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen. Für die Prüfung, ob eine Versicherungspflicht aufgrund einer selbständigen Lehrtätigkeit vorliegt, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger, der nach genauer Betrachtung des Einzelfalls darüber entscheidet.

Weiterführende Informationen über die Versicherungspflicht Selbständiger finden Sie in dieser Broschüre.

Hinsichtlich der Tätigkeit als Honorarkraft in einer anderen Praxis wäre jedoch zu hinterfragen, ob es sich hierbei tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit oder eher um eine abhängige Beschäftigung handelt. Bei dieser Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend, unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben. Kriterien zur Abgrenzung sind zum Beispiel wie sehr Sie in den Arbeitsbetrieb der Praxis eingebunden sind und in wie weit Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht durch die Praxisbetreiberin oder den Praxisbetreiber hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung besteht. Auf eine Selbständigkeit würde es hingegen hindeuten, wenn Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, indem Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel einbringen oder Eigenwerbung betreiben.

Sofern Sie hiernach begründete Zweifel am Bestehen einer selbständigen Tätigkeit haben, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
Februar 2020

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