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Lektorin: rentenversicherungspflichtig?

Frage

Das Finanzamt hat meine Tätigkeit als Lektorin als freiberuflich anerkannt bzw. eingestuft. Bin ich damit automatisch rentenversicherungspflichtig oder hat das eine nicht zwingend etwas mit dem anderen zu tun?

Antwort

Nicht zwingend - von den Selbständigen unterliegen nur bestimmte Personenkreise der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lektoren gehören zwar nicht dazu, jedoch kann die Versicherungspflicht für Sie auch dann eintreten, wenn Sie diese Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausüben.

Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Auf die zeitliche Belastung durch verschiedene Auftraggeber kommt es nicht an. Soweit sich die Einnahmen aus den selbständigen Tätigkeiten so auf verschiedene Auftraggeber verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, besteht keine Versicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen mit einem Auftraggeber ebenfalls nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie selbst im Rahmen der Selbständigkeit mindestens ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigen.

Besteht hiernach Versicherungspflicht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.

Die Feststellung der Finanzverwaltung ist jedoch für die Sozialversicherung nicht bindend, so dass eine Prüfung zu einem anderen Ergebnis führen kann. Abgrenzungskriterien zwischen freiberuflicher und abhängiger Beschäftigung sind z.B., ob und wie weit Sie in den Arbeitsbetrieb der Auftraggeber eingebunden sind, Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht bezüglich der Art der Arbeitsverrichtung oder zu Arbeitsort und Zeit besteht. Ferner kann es von Bedeutung sein, ob Sie ein wirtschaftliches Risiko tragen, d.h. ob Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel für die Tätigkeit einsetzen oder ob ihnen diese von Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Sofern Sie diesbezüglich Zweifel haben, empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung - auch bei der Beantragung der Statusfeststellung - benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2018

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