Antwort
Durch das seit 2005 geltende Gesetz zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachgelagert besteuert.
In Abhängigkeit vom Jahresbetrag der Rente und dem Jahr des Rentenbeginns wird der steuerfreie Teil der Rente ermittelt, der grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente gilt (so genannter Rentenfreibetrag). Da Sie bereits 2004 eine Rente bezogen haben bedeutet das für Sie, dass 50% der damaligen Bruttorente als Freibetrag festgesetzt wurden. Diese Regelung bewirkt aber auch, dass der Betrag folgender Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, vollständig nachgelagert besteuert werden. Dies gilt auch für alle Bestandsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung, die vor dem 01.01.2005 begonnen haben.
Ein entsprechendes Beispiel finden Sie in dieser Broschüre auf Seite 18.
Sofern Sie weitere Fragen hierzu haben oder Hilfe benötigen, können Sie gerne auch eine kostenlose Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Versicherter sowie Auskunft und Beratung
Oktober 2019