Antwort
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/Fortsetzungsabsicht gefordert. Die Anmeldung erfolgt beim örtlichen Gewerbeamt. Um zu definieren, ob es sich bei Ihrer geplanten Selbständigkeit um eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit handelt, empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu Ihrem zuständigen Gewerbeamt aufzunehmen.
Für steuerrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage möchte ich darauf hinweisen, dass Sie die Frage nach einer Scheinselbständigkeit beachten müssen. Scheinselbständige sind Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit tatsächlich aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine selbständige Tätigkeit weisungsgebunden ist und der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht selbständig bestimmt werden kann. Für eine Statusfeststellung, d.h. Feststellung einer evtl. überwiegenden Arbeitnehmertätigkeit oder einer selbständigen Tätigkeit, sind die Sozialversicherungsträger, wie die gesetzlichen Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Nachfolgend für Sie zur Information der Link zum Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Für eine individuelle Beratung können Sie auch unser Infotelefon zur Existenzgründung unter 030 340 60 65 60 anrufen.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Februar 2019
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