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Kleingewerbe: Altersvorsorge?

Frage

Seit 1989 war ich als examinierte Krankenschwester und Tagesmutter und in der Schülerbetreuung (mit Unterbrechung durch die Geburt meiner Kinder) tätig. Durch eine schlimme Arthrose im Schultergelenk und zwei Operationen wurde ich leider berufsunfähig und machte vor vier Jahren eine Umschulung zur Immobilienkauffrau mit Abschluss. Derzeit gelte ich also als arbeitslos. Das Arbeitslosengeld läuft in wenigen Wochen aus. Arbeitslosengeld II werde ich nicht erhalten, da mein Mann Hauptverdiener ist. Nun möchte ich mir einen Traum verwirklichen und ohne neue Festanstellung ausschließlich ein Kleingewerbe eröffnen. Dort möchte ich sowohl für eine Kinder-Eventagentur arbeiten, sowie meine Dienstleistungen wie Kinderschminken, Kinderbetreuung bei Events, Eventplanung und "Sweet Candy Tables" (= hübsch dekorierte Süßigkeiten Tische) für Wedding Planer und Privatpersonen anbieten. Aus Erfahrung durch die Mitarbeit in der Kinder-Eventagentur weiß ich sicher, dass dieses Kleingewerbe im Eröffnungsjahr 17.500 Euro und im Folgejahr 50.000 Euro Umsatz nicht übersteigen wird. Mein Mann wird also Hauptverdiener bleiben. Mitarbeiter möchte ich nicht beschäftigen. Wie sieht das zukünftig mit der Rentenvorsorge aus?

Antwort

Zunächst möchte ich auf die von Ihnen geäußerte Absicht eingehen, dass Sie "für die Kinder-Eventagentur arbeiten" möchten. Hier muss zunächst klar sein, dass es sich bei dieser Tätigkeit zweifelsfrei um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen kann sehr leicht zu einer so genannten Scheinselbständigkeit werden, d.h. es liegt dann real ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Bestehen seitens der Eventagentur Ihnen gegenüber Weisungsrechte und werden Vorgaben zu Ort, Zeit und Art der Arbeitsausführung gemacht, kann dies auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Auch wenn der Agentur Arbeitsmittel bereit stellt und das wirtschaftliche Risiko des Kapitaleinsatzes nicht bei Ihnen liegt, wäre dies ein Aspekt, der gegen eine freiberufliche Tätigkeit spricht.

Bestehen hiernach Zweifel, ob es sich bei der Tätigkeit für die Eventagentur um eine selbständige Tätigkeit handelt, empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Sofern sich die freiberufliche Tätigkeit jedoch bestätigt, ist zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören z.B. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. D.h. auch in diesem Zusammenhang, kann die Tätigkeit für die Eventagentur von Bedeutung sein.

Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.

Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Zur Erläuterung auch hier ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

In Ihrer Frage erkundigen Sie sich nach Ihrer "Rentenvorsorge". Da bei einer Selbständigkeit Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der beschriebenen befristeten Befreiung aber auch hinsichtlich der Beitragszahlung bestehen, empfehlen wir Ihnen in jedem Fall eine kostenfreie Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und können die aus Ihren Entscheidungen resultierenden Auswirkungen auf die ggf. aktuell bereits erworbenen Ansprüche erläutert werden.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin (Suche unter: www.deutsche-rentenversicherung.de (www)).

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2014

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