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IT-Berater: rentenversicherungspflichtig?

Frage

Ich beziehe momentan Hartz IV und habe mich soeben als Freiberufler selbständig gemacht. Ich werde als IT-Berater arbeiten und werde Kunden Schulungen anbieten. Ich bin Dipl.Inf. (FH). So lange ich jetzt noch Bezüge vom Jobcenter erhalte, wird mir noch die Krankenkasse bezahlt. Nach der Zeit beim Jobcenter muss ich mich ja pflichtversichern (Kranken- und Pflegeversicherung). Aber die Rentenversicherung ist doch für mich keine Pflicht? Weil ich manche Berichte im Internet las, dass im Nachhinein eine Rentenversicherungspflicht geprüft und die Beträge nachgefordert werden. Ich will da kein Risiko eingehen, sondern sicher sein, ob ich das muss oder nicht?

Antwort

Auch für bestimmte Berufsgruppen von Selbständigen besteht kraft Gesetz die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, so z.B. für selbständige Lehrer. Hierbei ist der Begriff der Lehrtätigkeit sehr weit gefasst und beinhaltet nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Eine Beratungstätigkeit begründet eine solche Versicherungspflicht hingegen nicht.

Die Abgrenzung einer Lehrtätigkeit von einer Beratung gestaltet sich jedoch schwierig, da die Übergänge zwischen einer beratenden und einer lehrenden Tätigkeit durchaus fließend sein können. Auch bei einer beratenden Tätigkeit kann es zu einer Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und/oder Fertigkeiten, über die ein zu Beratender bis zur Beratung noch nicht verfügte, kommen; dies muss aber nicht zwangsläufig immer so sein. Eine beratende Tätigkeit ist regelmäßig darauf gerichtet, einem zu Beratenden konkrete Entscheidungshilfen an die Hand zu geben, damit dieser ein Entscheidungsdefizit unmittelbar auszufüllen vermag. Aus Gründen der Effizienz kann es hierbei gewünscht sein, dass sich der Berater darauf beschränkt, dem zu Beratenden bereits aufbereitete Entscheidungsmöglichkeiten darzustellen, um anschließend eine Präferenz zwischen diesen Möglichkeiten in seiner Empfehlung an den zu Beratenden deutlich zu machen. Hingegen ist es gerade Sinn und Zweck einer Lehrtätigkeit, einem Schüler das nötige abstrakte Rüstzeug beziehungsweise Kenntnisse, Fähigkeiten und/oder Fertigkeiten zu vermitteln, damit dieser mittelbar beziehungsweise zu gegebener Zeit in die Lage versetzt sein wird, dieses Rüstzeug eigenständig anzuwenden, um jeweils sich ergebende Entscheidungs- und/oder Handlungsdefizite auszufüllen.

So kann eine Prüfung und Entscheidung darüber, ob es sich bei der von Ihnen beabsichtigten Tätigkeit überwiegend um eine lehrende oder eine beratende Tätigkeit handelt, nur durch den zuständigen Rentenversicherungsträger unter Beurteilung des Einzelfalles erfolgen.

Sofern sich herausstellt, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit handelt, kann die Versicherungspflicht als Selbständiger auch dann eintreten, wenn Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Auf die zeitliche Belastung durch die verschiedenen Auftraggeber kommt es dabei nicht an. Soweit sich die Betriebseinnahmen auf verschiedene Auftraggeber so verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, besteht hiernach keine Versicherungspflicht.

Besteht aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt die Versicherungspflicht ein, es sei denn, es wird entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.

Zudem würde die Versicherungspflicht sowohl bei einer Lehrtätigkeit, als auch bei der Tätigkeit für einen Auftraggeber grundsätzlich nicht eintreten, wenn die selbständige Tätigkeit entweder als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder Sie selbst im Rahmen der Selbständigkeit ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigen.

Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre:
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Ggf. vereinbaren Sie bitte einen Termin (Suche unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de).

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2015

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