Antwort
Einkommen wird dann auf die Witwer-Rente angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt aktuell in den alten Bundesländern (ohne berücksichtigungsfähiges Kind) monatlich 819,19 euro. Das diesen Betrag übersteigende Einkommen wird zu 40% auf die Witwerrente angerechnet. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden Sie in dieser Broschüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/hinterbliebener_hinzuverdienst.pdf?__blob=publicationFile&v=27
Bitte beachten Sie auch die ab Seite 10 beschriebenen Übergangsregelungen bzgl. der zum 1. Januar 2002 erfolgten Rechtsänderungen, sofern dieser auf Sie zutreffen.
Da Sie als „100% Geschäftsführender Gesellschafter“ nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen, kommt es allein auf die steuerliche Veranlagung an. Ein als (angemessene) Gegenleistung für die Geschäftsführertätigkeit gezahltes Gehalt (einschließlich Überstundenvergütungen), zusätzlich feste jährliche Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), Sachbezüge (zum Beispiel private Nutzung eines Firmenfahrzeugs) einschließlich gezahlter Gewinnausschüttungen wäre dann als vergleichbares Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn und soweit es steuerlich nach § 19 EStG als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ behandelt wird. Abgesehen von dieser einen Ausnahme stellen alle Erträge, die aus einem Unternehmen erzielt beziehungsweise in welcher Form auch immer zufließen, je nach steuerlicher Veranlagung entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen dar.
Darüber hinaus handelt es sich auch bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung um anzurechnendes Einkommen. Sofern diese im Zusammenhang mit Gewinneinkünften (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) anfallen, sind sie nach § 21 Abs. 3 EStG vorrangig diesen Einkünften zuzuordnen und somit nach § 18a Abs. 2a SGB IV Arbeitseinkommen; maßgeblich ist jeweils die steuerliche Behandlung durch das Finanzamt.
Auch die Prüfung, ob die Einkünfte von Gesellschaftern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder zum Beispiel als Vermögenseinkommen zu werten sind, nimmt das Finanzamt vor. Im Einkommensteuerbescheid werden diese Einkünfte dann auch entsprechend bezeichnet. Der Rentenversicherungsträger stellt regelmäßig auf die steuerrechtliche Feststellung des zuständigen Finanzamtes ab.
Im Ergebnis handelt es sich jedoch stets um Einkommen, dass der Rentenversicherungsträger auch anrechnen wird.
Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2018