Antwort
Maßgebend für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen sind nur die beitragspflichtigen Einnahmen aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit.
Umfasst ein und dieselbe Tätigkeit eines Selbständigen sowohl lehrende als auch andere Inhalte, kommt es aber darauf an, ob sich diese organisatorisch trennen lassen.
Sofern Sie z.B. in Ihrer Praxis sowohl als Heilpraktiker und Psychotherapeut praktizieren und dort auch Seminare anbieten, dürfte eine getrennte Betrachtung nicht in Betracht kommen. In jedem Fall müssen hier die Gegebenheiten konkret geprüft werden.
Anders verhält es sich in Bezug auf andere Gewerbetätigkeiten, die nichts mit der Tätigkeit als Heilpraktiker und Psychotherapeut zu tun haben. Für das daraus erzielte Einkommen kann aufgrund der Lehrtätigkeit keine Betragspflicht erwachsen.
Sie wären versicherungsrechtlich getrennt zu prüfen, wobei natürlich nicht auszuschließen ist, dass hierfür die Versicherungspflicht nach einer anderen Vorschrift eintritt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in dieser Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2018
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